Findok · Richtlinien
VB-0403
2. Art der Meldepflicht
überholte Fassung (bis 21.05.2026)RichtlinieBMF-010311/0043-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0403
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 21.05.2026.
Wortlaut laut Findok
2. Art der Meldepflicht
2.1. Meldungen
(1) Die Zollämter haben anlässlich der Überführung der in Abschnitt 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Meldungen an das Beschussamt zu erstatten.
(2) Die Meldungen sind an das Beschussamt Wien, 1220 Wien, Süßenbrunn, Wielandweg 27, durch Ausstellung einer "Kontrollmitteilung Z" (Lager-Nr. Za 43) zu richten, welche in den entsprechenden Feldern bzw. im Feld "Sonstige Angaben" (gut lesbar) zu enthalten haben:
a)Name und Anschrift des Empfängers,
b)die Gattung sowie
c)die Anzahl und
d)das Herkunftsland der Waffen oder Waffenteile bzw. der Munition.
(3) Sofern eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren erteilt worden ist, ist die Meldung an das Beschussamt von der Überwachungszollstelle zu erstatten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0043-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27114
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 21.05.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF