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Findok · Richtlinien

VB-0403

2. Art der Meldepflicht

überholte Fassung (bis 21.05.2026)RichtlinieBMF-010311/0043-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0403

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 21.05.2026.

Wortlaut laut Findok

2. Art der Meldepflicht 2.1. Meldungen (1) Die Zollämter haben anlässlich der Überführung der in Abschnitt 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Meldungen an das Beschussamt zu erstatten. (2) Die Meldungen sind an das Beschussamt Wien, 1220 Wien, Süßenbrunn, Wielandweg 27, durch Ausstellung einer "Kontrollmitteilung Z" (Lager-Nr. Za 43) zu richten, welche in den entsprechenden Feldern bzw. im Feld "Sonstige Angaben" (gut lesbar) zu enthalten haben: a)Name und Anschrift des Empfängers, b)die Gattung sowie c)die Anzahl und d)das Herkunftsland der Waffen oder Waffenteile bzw. der Munition. (3) Sofern eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren erteilt worden ist, ist die Meldung an das Beschussamt von der Überwachungszollstelle zu erstatten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0043-IV/8/2007
Stammnummer
27114
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis 21.05.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF