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Findok · Richtlinien

VB-0401

2. Beschränkungen für Kriegsmaterial

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2012gilt ab 30.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2012 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr-, Ausfuhr- und DurchfuhrbeschränkungenBeschränkungen für Kriegsmaterial 2.1. Einfuhr von Kriegsmaterialund Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich 2.1.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus dem Ausland nach Österreich zu verstehen (und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der EUEuropäischen Union) zu verstehen. Bei Nichtgemeinschaftswaren sind die Einfuhrbeschränkungen daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. (2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Einfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Gemeinschaftsware) von einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist kriegsmaterialrechtlich ebenfalls als Einfuhr, und zwar als Verbringung innerhalb der Europäischen Union anzusehen (siehe Abschnitt 1.2.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0073-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
30.06.2012 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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