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Findok · Richtlinien

VB-0401

2.3.4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.

Wortlaut laut Findok

2.3.4. Ausnahmen Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes finden gemäß § 3 des Truppenaufenthaltsgesetzes (TrAufG) keine Anwendung auf Kriegsmaterial, das von ausländischen Truppen mitgeführt wird, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist. Als Nachweis ist eine Kopie der Verbalnote, mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist, vorzulegen. In Zweifelsfällen besteht auch die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion rückzufragen, welche seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die genehmigten Aufenthalte ausländischer Truppen informiert wird. Diese Regelung gilt sowohl für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 29.06.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF