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Findok · Richtlinien

VB-0401

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Kriegsmaterial (1) Diejenigen Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, die als Kriegsmaterial anzusehen sind, werden gemäß § 2 des Kriegsmaterialgesetzes durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt (siehe Abschnitt 0.1. Z 2). Diese Verordnung ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Anlage 2 enthält Erläuterungen zu dieser Verordnung. In der Anlage 3 sind die als Kriegsmaterial geltenden Waren nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur gegliedert angeführt. In der Anlage 4 sind bestimmte Waffen, die als Kriegsmaterial zu klassifizieren sind, beschrieben. (2) Im Zweifel, ob Kriegsmaterial vorliegt, ist die für den Abfertigungsort zuständige Sicherheitsdirektion unverzüglich, in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich, um Entsendung eines Organs zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu ersuchen. Die Abfertigung darf erst vorgenommen werden, wenn die Sicherheitsdirektion sich schriftlich darüber äußert, dass es sich um kein Kriegsmaterial handelt; dies kann auch in Form eines Vermerkes des Organs in der Anmeldung erfolgen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 29.06.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF