Findok · Richtlinien
VB-0401
2.2.2. Ausfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2012gilt ab 30.06.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2012 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
2.2.2. Ausfuhrbeschränkungen
(1) Für die Ausfuhr und die Verbringung von Kriegsmaterial ist gemäß § 1 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzesaus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480"), erforderlich. Die Bewilligung kann Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittstellen und der Transportsicherheit enthalten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist zu überwachen, soweit dies im Rahmen des beantragten Zollverfahrens bzw. der Zollkontrollen möglich ist (siehe Abschnitt 2.2.3.).
(2) Die Ausfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK.
(3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(4) Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(52) Die Ausfuhrbewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet gemäß § 6 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Auf der Ausfuhrbewilligung, die - bei Ausfuhren in Drittstaaten - immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Erschöpfte Bewilligungen sind von der Abfertigungszollstelle einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, zuzusenden. Nicht erschöpfte Bewilligungen sind an die Partei zu retournieren.
(3) Bei der Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Kriegsmaterialgesetz können Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Berechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition) für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (nicht aber auch für Ausfuhren in Drittstaaten) Ausfuhrbewilligungen als Globalbewilligungen für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden, wenn regelmäßig bestimmtes Kriegsmaterial oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der Europäischen Union verbracht werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0073-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 30.06.2012 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF