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Findok · Richtlinien

VB-0401

Anlage 3

überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.

Wortlaut laut Findok

Anlage 3 Liste der Waren, die den Beschränkungen des Kriegsmaterialgesetzes unterliegen, geordnet nach KN-Codes | KN-Code | Warenbezeichnung | ex 2710 | Flammöle (für Flammenwerfer), d. i. eine Zubereitung aus 90 bis 95 % Benzin und 5 bis 10 % Natriumpalmitat als Verdicker | ex 3601 00 00 | Treibladungen und Treibsätze für Raketen und andere Flugkörper mit Waffenwirkung, für Minen, Bomben und Torpedos sowie für die Munition für Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art, für Granat-, Minen- und Nebelwerfer und für Granatgewehre | ex 3603 00 90 | Zündladungen für die Munition von Haubitzen, Mörsern und Kanonen aller Art |   | Zünder für Pioniersprengmittel (wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismen- bzw. Schneidladungen, Sprengrohre und Minenräumbänder), sofern die Sprengmittel selbst ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind | ex 3604 90 00 | Lawinenabschussraketen | ex 7308 10 00 | Brücken für Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 7308 20 00 | Türme für Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8401 | Waren dieser Position für atomare Antriebsaggregate für Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8402 | Waren dieser Position für atomare Antriebsaggregate für Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8406 10 00 | Turbinen für atomare Antriebsaggregate für Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8407 10 90 | Triebwerke für Luftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind und Antriebsaggregate für andere Flugkörper mit Waffenwirkung sowie für Minen, Bomben und Torpedos | ex 8411 | Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind und Antriebsaggregate für Raketen und andere Flugkörper mit Waffenwirkung sowie für Minen, Bomben und Torpedos | ex 8412 10 90 | Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind und Antriebsaggregate für Raketen und andere Flugkörper mit Waffenwirkung sowie für Minen, Bomben und Torpedos | ex 8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate, für Antriebsaggregate für Torpedos | ex 8503 00 | Teile für Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate, für Antriebsaggregate für Torpedos | ex 8701 | militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind (darunter fallen auch Kettenzugmaschinen für Geschütze) | ex 8702 | militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8703 | militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8704 | militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8705 | militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8710 00 00 | Panzer aller Art und Türme und Wannen für solche Panzer | ex 8801 | Luftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8802 | Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8803 | Zellen (d. s. die Summe von Tragwerk, Rumpfwerk und Leitwerk) für Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind | ex 8906 00 | Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind sowie Rümpfe für diese | ex 9301 00 00 | Kriegswaffen dieser Position, und zwar: |   | halbautomatische Gewehre (auch Karabiner), ausgenommen Jagd- und Sportgewehre |   | vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre |   | Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen |   | Startanlagen (Abschussrampen, Abschussrohre, elektrische und mechanische Abschussvorrichtungen) für Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung |   | Raketenwerfer |   | Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art |   | Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer |   | Granatgewehre |   | Torpedoabschussrohre |   | Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte | ex 9305 | Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304, und zwar: |   | Läufe, Verschlüsse und Lafetten für halbautomatische Karabiner und Gewehre (ausgenommen Jagd- und Sportgewehre), vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner, Maschinengewehre, Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen |   | Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art |   | Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer sowie für Granatgewehre |   | Verschlüsse für Torpedoabschussrohre | ex 9306 | Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, und zwar: |   | Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoss, Kaliber .308 (7,62 x 51 mm) und Kaliber .223 |   | sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen |   | Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoss sowie Gewehrgranaten für halbautomatische Karabiner und Gewehre (ausgenommen Jagd- und Sportgewehre), vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre, ausgenommen Knallpatronen |   | Munition für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen |   | Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art |   | Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse und Zünder für die Munition für Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art |   | Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen und Nebelwurfkörper, für Granat-, Minen- und Nebelwerfer |   | Zünder für die Munition für Granat-, Minen- und Nebelwerfer |   | Handgranaten |   | Minen, Bomben und Torpedos |   | Zünder, Gefechtsköpfe und Zielsuchköpfe für Minen, Bomben und Torpedos |   | Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind |   | Raketen (gelenkt und ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung |   | Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe und Zünder für Raketen und andere Flugkörper mit Waffenwirkung | sowie | für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische (opto-elektronische) Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung |   | Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Raketen und andere Flugkörper mit Waffenwirkung |   | radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel sowie Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zu ihrer Verbreitung |   | Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 29.06.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF