Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0557-W/07
Familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-W/07vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., P, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 14. April 2006 den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005 für
seinen Sohn C., geb. am 16.9.1982.
Das Finanzamt erließ am 18. April 2006 einen Bescheid
und wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2005 -
lfd. mit der Begründung ab, dass das 1. Diplomprüfungszeugnis und
Studienblatt der Universität Wien nicht vorgelegt worden seien.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 1. Mai 2006 fristgerecht
Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Da meinem Sohn
C. als Medizinstudent aufgrund der
widrigen Rahmenbedingungen, für die die Bildungspolitik hinsichtlich
Ausländerquote und zur Verfügung stehende Ausbildungsplätze
verantwortlich zeichnet, trotz größter Anstrengung kein Weiterkommen
möglich ist und ihm trotz erbrachter Leistungen keinen Studien- bzw.
Ausbildungsplatz zuerkannt wurde, muss doch seitens der Verantwortlichen eine
Kulanzlösung möglich sein, war auch vor einiger Zeit in einem Artikel
der ÖH nachzulesen.
Zudem hat mein Sohn,
um die Wartezeit nicht tatenlos verstreichen zu lassen, als Zweitstudienzweig
Pflegewissenschaften inskribiert und alle in dieser Zeit möglichen
Prüfungen erfolgreich abgelegt.
Bevor derartige
Abweisungsbescheide ergehen, sollten also Erkundigungen über die realen
Möglichkeiten angestellt werden. Die tatsächlichen Umstände an
der Medizinuniversität und deren Prüfungsmodi sind teilweise mit den
geforderten Nachweisen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe keineswegs
vereinbar.
Es dürfte auch
Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass mein Sohn an der Uni Graz Medizin bzw.
Pflegewissenschaften inskribiert hat.
Es ist weiters nicht
nachvollziehbar, dass ich für das Studium meines Sohnes keinerlei Beihilfen
und Unterstützungen in Anspruch nehmen kann, mit der Begründung eines
zu hohen Einkommens (1.600 Euro) netto.
Aus meiner
näheren Umgebung sind mir mehrere Fälle bekannt, wo die Besitzer einer
Landwirtschaft, zudem aber Nebenerwerbsarbeitnehmer und Besitzer mehrerer
einkommensträchtiger Liegenschaften sind, dennoch alle Studienkosten
rückerstattet bekommen.
Für die
angeführten Tatsachen hätte ich gerne nachvollziehbare rechtlich
gedeckte Begründungen."
Am 18. Mai 2006 langte beim Finanzamt ein Schreiben
("Ergänzungsinformationen zum Berufungsansuchen vom 4. Mai 2006")
ein:
"Um die diffizile
Situation im Studienzweig Humanmedizin etwas zu verdeutlichen, liste ich den
Werdegang meines Sohnes C. in
chronologischer Abfolge auf und lege die beweisführenden Unterlagen
nummeriert bei:
Matura an der
Handelsakademie St. Pölten: Juni 2002, Präsenzdienst im Krankenhaus
Melk bis September 2003, Medizinische Universität Wien: ab Oktober 2003
Beilage 1
Nach
neuem Studienplan gibt es pro Studienjahr nur eine Knock-out Prüfung
für alle sechs Module, mein Sohn ist unter den über 90 % der
Kandidaten, die die Prüfung nicht positiv abschließen. Er nimmt jeden
weiteren Termin wahr, um zur SIP anzutreten, verfehlt das positive Ergebnis
einmal um 12 und einmal um 4 Punkte in nur einem Teilbereich, damit gelten auch
die anderen Teilbereiche als negativ. An der Beilage 2 können Sie die
Ergebnisse der Teilbereiche ersehen. Weiters hat er alle notwendigen
Veranstaltungen positiv abgeschlossen. Trotzdem ist ein Weiterstudium an der Uni
Wien nicht mehr möglich.
Medizinische
Universität Graz: ab Oktober 2005 Beilage 3
Nach
dem EuGH Urteil inskribieren über 1000 Studenten Humanmedizin, die 1
Semester nur virtuelle Vorlesungen besuchen können und sich am Semesterende
einem Auswahlverfahren stellen müssen. 1300 Studenten absolvieren diese
Prüfung, mein Sohn belegt Platz 164 und bekommt keinen Studienplatz, weil
mehr als die Hälfte der deutschen Studenten laut EuGH Urteil
berücksichtigt werden müssen. Daraufhin wechselt er gleich im
Anschluss an diese Auswahlprüfung auf den Studienzweig
Pflegewissenschaften
auf der Medizinischen Uni Graz: ab März 2006 Beilage 4
Seit
Beginn dieses Studiums hat er alle Prüfungen, trotz Quereinstieges, mit
Sehr gut und Gut abgelegt..."
Dem Schreiben waren die darin angeführten Unterlagen
beigeschlossen.
Mit Ergänzungsauftrag vom 6.6.2006 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Mitteilung, ob das Studium "Pflegewissenschaften" nunmehr
das Hauptstudium sei. Bejahendenfalls wäre der Anrechnungsbescheid
vorzulegen. Falls "Humanmedizin" weiterhin das Hauptstudium sei, wäre
bekanntzugeben, ob eventuell von der Universität eine
Studienverzögerung bestätigt werde; das dafür erforderliche
Formular sei bereits übersandt worden.
Am 19.6.2006 brachte der Bw. sodann ein
Fristverlängerungsansuchen ohne Terminsetzung ein; aktenkundig ist weiters
ein undatierter Vermerk des Finanzamtes aufgrund einer Vorsprache des Bw.,
demzufolge der Wechsel ab 9/05 erfolgt sei, und keine Anrechnung stattgefunden
hätte. Auch im Studienblatt vom 19.11.2006 ist ersichtlich, dass eine
Fortsetzungsmeldung an der Universität Graz parallel für Humanmedizin
und Pflegewissenschaften (per 27.9.2005) vorliegt.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 30. Jänner 2007
eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"§ 2 Abs. 1
FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lt. lit. b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
§ 17 des
Studienförderungsgesetz lautet:
Ein günstiger
Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Ihr Sohn
C. hat das Studium nach dem dritten
inskribierten Semester gewechselt, die Familienbeihilfe kann daher erst nach dem
dritten absolvierten Semester des neuen Studiums weitergewährt
werden."
Der Bw. stellte am 7. Februar 2007 fristgerecht den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu aus:
"Humanmedizin ist
mit anderen Studienrichtungen nicht vergleichbar und sollte deshalb genau
geprüft werden. Die Erledigung eines Studienabschnittes in den
vorgeschriebenen 2 Semestern war aufgrund der Knock-out Prüfung in diesem
Zeitrahmen gar nicht möglich, weil die angebotenen Prüfungstermine bis
zum Ende des 3. Semesters reichten. Den genauen Zeitplan legte ich bereits bei
der 1. Berufung vor.
Als Verfechter des
Leistungsprinzips unterstütze ich voll und ganz das Bestreben, Studien in
kürzestmöglicher Zeit zu absolvieren, doch dafür müssen
machbare Rahmenbedingungen gegeben sein, dies traf jedoch im Studium
Humanmedizin nicht zu. Den Studienwechsel nahm mein Sohn nur vor, weil trotz
guten Reihungsplatzes noch immer kein Studienplatz zu bekommen war
(Ausländerquote).
Ich konnte mich auch
bei mehrmaligen Vorsprachen am Finanzamt des Eindruckes nicht erwehren, dass
niemand mit der wahren Studiensituation im Bereich Humanmedizin vertraut ist und
keinesfalls den zeitlichen Ablauf dieses Studiums kennt. Vermutlich wird deshalb
alles gleich abgehandelt. Da die Aberkennung der Familienbeihilfe aber
einhergeht mit dem Verlust des Krankenkassenanspruches, sollte doch mit gewisser
Sorgfalt geprüft und entschieden werden.
Zudem hat mein Sohn
bereits 3 Semester im neu gewählten Studienzweig erfolgreich absolviert,
was ohnehin die Stehzeit beendet..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung bereits
die Bestimmungen des § 2 (1) lit. b FLAG und § 17 Abs. 1 StudFG
zitiert, weshalb hierauf verwiesen wird.
Wie aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StudFG klar
hervorgeht und auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
29.9.2004, 2000/13/0103, deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ist durch die
Verbindung der drei einen günstigen Studienerfolg ausschließenden
Gründe mit dem Wort "oder" jeder dieser drei Tatbestände als
selbständiges Ausschlussmerkmal normiert. Trifft somit auch nur eines der
Merkmale zu, liegt kein günstiger Studienerfolg iSd StudFG vor.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1
StudFG gilt gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG, wenn die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, sind
gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG ebenfalls unbeachtlich.
Nach § 17 Abs. 4 StudFG ist ein (schädlicher)
Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG erst dann nicht mehr zu beachten,
wenn der Studierende in dem nunmehr neu gewählten Studium so viele Semester
wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
2. Vorliegender
Sachverhalt
Als erwiesen angenommen werden kann, dass der Studienwechsel
von Humanmedizin auf Pflegewissenschaften nach dem dritten Semester erfolgt ist.
Dies ist zum einen aus den Angaben des Bw. selbst ersichtlich, zum anderen aus
dem Studienblatt vom 19.11.2006, in dem der Studienbeginn des Bachelorstudiums
"Pflegewissenschaften" mit 27.9.2005 angegeben wird. Ausschlusstatbestände
des § 17 Abs. 2 Z. 1 und 2 StudFG sind nicht aktenkundig und wurden
auch vom Bw. nicht behauptet.
3. Rechtliche
Würdigung
Steht dies aber fest, ist damit das Schicksal der Berufung
auch schon entschieden. Es lag nämlich ein (schädlicher)
Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, der nach § 17
Abs. 4 StudFG erst dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in
dem nunmehr neu gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Auf seine Rechtsrichtigkeit zu beurteilen war der am 18.
April 2006 ergangene Abweisungsbescheid. Zu diesem Zeitpunkt war seit dem
Studienwechsel erst etwas mehr als ein Semester verstrichen und damit die
Stehzeit jedenfalls noch nicht abgelaufen, weshalb der Abweisungsbescheid nicht
zu beanstanden ist.
Für die Weitergewährung von Familienbeihilfe ist
daher ein neuerlicher Antrag erforderlich.
Wien, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-W/07
- Stammnummer
- 27111
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF