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Findok · Richtlinien

VB-0400

5. Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.576.501gilt ab 16.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Wortlaut laut Findok

5. Strafbestimmungen (1) Die Einfuhr (Durchfuhr) von verbotenen Waffen - mit Ausnahme von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, und mit Ausnahme von Magazinen für andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können - oder verbotener Munition ist gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG strafbar. Die Durchführung des Strafverfahrens wegen derartiger Zuwiderhandlungen obliegt den Gerichten. (2) Die Einfuhr (Durchfuhr) der im Abschnitt 1 genannten Waren entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist, sofern es sich nicht um ein gerichtlich strafbares Delikt gemäß Abs. 1 handelt, gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 WaffG als Verwaltungsübertretung strafbar. (3) Der Versuch ist sowohl in den Fällen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 ebenfalls strafbar. (4) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Im Fall einer Gerichtszuständigkeit ist die Zuwiderhandlung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, anderenfalls ist umgehend Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Kann die Ware wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. (5) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Waffengesetzes 1996 einen Betrag von bis zu 1805.000 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben. Hinweis: Durch eine Novellierung des ZollR-DG wurde das Höchstmaß der vorläufigen Sicherheit von vormals 180 Euro auf die Maximalstrafhöhe des jeweiligen Vergehens angehoben. Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 51 Abs 1. Waffengesetz 1996 900 Euro. Die Maximalstrafhöhe beträgt 5.000 Euro. Im Wiederholungsfall beträgt die Mindeststrafe 1.800 Euro und die Maximalstrafhöhe beträgt 7.000 Euro. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.576.501
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 11)
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF