Findok · Richtlinien
VB-0400
3. Warenverkehr innerhalb der Union
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
3. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union
3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.).
(2) Unter Verbringen ist jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.
(3) Als Mitnehmen (Mitnahme, Mitbringen) gilt der persönliche Transport von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt im Rahmen einer Reise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF