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Findok · Richtlinien

VB-0400

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 12.08.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.08.2013 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Schusswaffen (1) Als Schusswaffen gelten gemäß § 2 WaffG Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Als Waffen gelten dabei gemäß § 1 WaffG Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, 1.die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2.bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Hinweis: Die beim Paintball verwendeten Druckluft- oder Gasdruckmarkierer fallen nicht unter das Waffengesetz 1996, weil sie mangels Abwehrfähigkeit keine Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind. (2) Die Schusswaffen werden in vier Kategorien eingeteilt: a)Waffen derKategorie A - siehe Abschnitt 1.3.; b)Schusswaffen der Kategorie B - siehe Abschnitt 1.4.; c)Schusswaffen der Kategorie C - siehe Abschnitt 1.5.; d)Schusswaffen der Kategorie D - siehe Abschnitt 1.6. (3) Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einreihung der Schusswaffen in die jeweilige Kategorie ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontaktieren. (4) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm. (5) Bei einem gezogenen (gedrehten) Lauf gibt es Züge und Felder. Durch diese Einrichtung erhält das Geschoß eine Flugstabilisierung. (6) Ein glatter Lauf besitzt keine Züge und Felder. (7) Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und die als deaktiviert gekennzeichnet sind (siehe Abschnitt 1.7.), gelten gemäß § 2 Abs. 3 WaffGnicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996. (8) In der Anlage 1 sind diejenigen Waffen, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7479" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 11)
Gültig
12.08.2013 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF