Findok · Richtlinien
VB-0400
2. Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 16.07.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2010 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
2. Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)
2.1. Kleinkalibergewehr AR-7 EXPLORER Survinal Rifle
Dieses in die Unterposition 9303 30 einzureihende halbautomatische Kleinkalibergewehr ist als verbotene Waffe anzusehen, weil es über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen, Verkürzen und Zusammenschieben eingerichtet ist (der Lauf und das Gehäuse samt Verschluss kannkönnen in den hohlen Kunststoffschaft hineingeschoben werden).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 16.07.2010 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF