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Findok · Richtlinien

VB-0400

2. Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 16.07.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2010 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

2. Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2) 2.1. Kleinkalibergewehr AR-7 EXPLORER Survinal Rifle Dieses in die Unterposition 9303 30 einzureihende halbautomatische Kleinkalibergewehr ist als verbotene Waffe anzusehen, weil es über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen, Verkürzen und Zusammenschieben eingerichtet ist (der Lauf und das Gehäuse samt Verschluss kannkönnen in den hohlen Kunststoffschaft hineingeschoben werden).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
Gültig
16.07.2010 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF