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Findok · Richtlinien

VB-0400

Anlage 2

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

Anlage 2 Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen 1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1) 1.1. Pistola Pressin Diese in die Position 9302 einzureihende Schusswaffe hat eine Länge von 12,5 cm und eine Höhe von 4 cm. Ihre Form ist rechteckig und einem Handheftapparat ähnlich. Als besondere Merkmale weist die Waffe auf: Ein silbriggrünes Stahlgehäuse, in dessen oberen Teil zwei übereinander liegende Läufe der Kaliber .22 long rifle oder 7,65 mm (.32 ACP) untergebracht sind; an der Oberseite des Stahlgehäuses am vorderen Teil eine Erhöhung zur Auflage des Daumens; einen mobilen Verschluss aus geschwärztem Stahl mit sieben Rillen auf jeder Seite; einen Abzugsgriff aus geschwärztem Stahl, der sich im vorderen Teil des Gehäuses befindet; einen roten, runden Sicherungsknopf. Die Waffe kann leicht in einem brillenetuiartigen Behältnis versteckt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF