Findok · Richtlinien
VB-0400
Anlage 2
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen
1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1)
1.1. Pistola Pressin
Diese in die Position 9302 einzureihende Schusswaffe hat eine Länge von 12,5 cm und eine Höhe von 4 cm. Ihre Form ist rechteckig und einem Handheftapparat ähnlich. Als besondere Merkmale weist die Waffe auf:
Ein silbriggrünes Stahlgehäuse, in dessen oberen Teil zwei übereinander liegende Läufe der Kaliber .22 long rifle oder 7,65 mm (.32 ACP) untergebracht sind;
an der Oberseite des Stahlgehäuses am vorderen Teil eine Erhöhung zur Auflage des Daumens;
einen mobilen Verschluss aus geschwärztem Stahl mit sieben Rillen auf jeder Seite;
einen Abzugsgriff aus geschwärztem Stahl, der sich im vorderen Teil des Gehäuses befindet;
einen roten, runden Sicherungsknopf.
Die Waffe kann leicht in einem brillenetuiartigen Behältnis versteckt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF