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Findok · Richtlinien

VB-0400

3.3. Reiseverkehr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0004-IV/8/2015gilt ab 01.10.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3.3. Reiseverkehr (1) Für das Mitnehmen einer Schusswaffe und Munition hiefür aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt bedarf es im Reiseverkehr eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Anlage 3 Muster 4, Muster 4), sofern die betreffende Schusswaffe in diesem eingetragen ist. Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses beträgt fünf Jahre. (2) Die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Schusswaffen und Munition hiezu dürfen nur dann nach Österreich mitgebracht werden, wenn die Mitnahme dieser Schusswaffen vorher bewilligt worden ist. Diese Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden und ist im Europäischen Feuerwaffenpass anzuführen; sie kann mehrfach um 1 Jahr verlängert werden. (3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht: a)Jäger für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen und Munition hiezu und b)Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen kann. Der Anlass der Reise ist durch entsprechende Unterlagen bei einer Kontrolle nachzuweisen. Als Unterlagen kommen insbesondere Einladungen zu Sport- oder Jagdveranstaltungen in Betracht. (4) Aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen, BGBl. III Nr. 40/2004, dürfen Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine folgende Schusswaffen und Munition hiefür in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen: lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B und der Kategorie C, ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns), lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf der Kategorie C, lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf der Kategorie D und Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen. Diese Regelung gilt nur dann, wenn - soweit erforderlich - die deutsche Besitzerlaubnis und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft gemacht werden kann. (5) Die unter Abs. 1 und 3 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. eine Waffenbesitzkarte.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0004-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 11)
Gültig
01.10.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF