Findok · Richtlinien
VB-0400
3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0004-IV/8/2015gilt ab 26.07.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2012 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.).
(2) Unter Verbringen ist jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.
(3) Als Mitnehmen (Mitnahme, Mitbringen) gilt der persönliche Transport von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt im Rahmen einer Reise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0004-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 11)
- Gültig
- 26.07.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF