RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0400

3. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0004-IV/8/2015gilt ab 26.07.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Innergemeinschaftlicher Verkehr 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.). (2) Unter Verbringen ist jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt. (3) Als Mitnehmen (Mitnahme, Mitbringen) gilt der persönliche Transport von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt im Rahmen einer Reise.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0004-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 11)
Gültig
26.07.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF