Findok · Richtlinien
VB-0331
1. Gegenstand
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0001-IV/8/2012gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0331
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
1. Gegenstand
1.1. Einfuhrverbot
(1) Die gewerbliche Einfuhr der unter Abschnitt 1.2. angeführten Waren in das Bundesgebiet ist verboten.
(2) Im Hinblick auf das Einfuhrverbot können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
1.2. Warenkreis
(1) Dem Einfuhrverbot unterliegen nachstehend angeführte Waren:
Warenkatalog
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex4301 80 7000
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Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 11)
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4302 19 41
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Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
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4302 30 51
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Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
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4303 10 10
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Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
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1)Die Erläuterungen zur ehemaligen Unterposition 4301 70 10 der Kombinierten Nomenklatur lauten:
"Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß.
Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband."
(2) Im Handel werden die Mützenrobben fallweise auch als "Klappmützenrobben" bezeichnet.
(23) Sattelrobben und Mützenrobben fallen nicht unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und auch nicht unter die VerordnungVerordnung (EG) Nr. 338/97 (EG) Nr. 338/97.
(4) Die Pelzfelle von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) fallen auch unter das Einfuhrverbot für Robbenerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 (siehe Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse, VB-0335).
(5) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7359" anzugeben.
1.3. AusnahmenZolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Verbote und Beschränkungen für Jungrobben sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0331 - Jungrobben" (VuB-Code "0331") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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7340
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Bestätigung des Ursprungslandes - Jungrobben
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Siehe Abschnitt 1.4.
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7359
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Ausnahme - Ware von VuB 0331 (Jungrobben) nicht erfasst
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Codierung einer Ausnahmeregelungen siehe Abschnitt 1.4oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit Code 7340 verwendet werden
1.4. Ausnahmen
(1) Das Einfuhrverbot für die unter Abschnitt 1.2. genannten Waren gilt nicht für Waren, die von der von den Inuits (Eskimos) ausgeübten traditionellen Jagd herrühren. Als Nachweis ist eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte Bestätigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7340") vorzulegen.
(2) Das Einfuhrverbot gilt nur für gewerbliche Einfuhren. Nichtgewerbliche Einfuhren, z. B.zB Einfuhren im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch der Reisenden oder Geschenksendungen, sind daher vom Einfuhrverbot nicht umfasst (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7359").
1
) Die Erläuterungen zur Unterposition 4301 70 10 der Kombinierten Nomenklatur lauten:
"Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß.
Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband."
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0001-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0035-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27090
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF