RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0331

0. Einführung

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0049-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0331

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus anzuwendenden Beschränkungen sind: 1.Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 - ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010; 2.die - gemäß § 15 Abs. 3 ArtHG 2009 als Bundesgesetz geltende - Verordnung betreffend das Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996. 0.2. Aufgaben der Zollverwaltung (1) Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind 1.die Überwachung der Einhaltung des Artenhandelsgesetzes 2009 (und damit auch der gemäß § 15 Abs. 3 ArtHG 2009 als Bundesgesetz geltenden Verordnung BGBl. Nr. 248/1996) sowie 2.die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Vorschriften gemäß § 13 Abs. 4 ArtHG 2009 ab dem 17. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben umfassen in Bezug auf das durch die Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 geregelte Einfuhrverbot nicht nur die Ein- oder Durchfuhr dieser Waren in das oder durch das Zollgebiet der GemeinschaftUnion sondern auch das Verbringen von Fellen von bestimmten Jungrobben und Waren daraus nach oder durch Österreich. (2) Für diese Aufgaben der Zollverwaltung gilt gemäß § 13 Abs. 5 ArtHG 2009: 1.die Zollaufsicht findet nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Anwendung, soweit im Artenhandelsgesetz 2009 nicht besondere Regelungen getroffen werden, 2.Felle von bestimmten Jungrobben und Waren daraus unterliegen der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und 3. die Zollämter und die Zollorgane haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden. 0.3. Kontrollbefugnisse (1) Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen sind die Zollorgane auch gemäß § 6 Abs. 1 ArtHG 2009 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Abschnitt 0.2.) befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Die Befugnisse des § 6 Abs. 1 ArtHG 2009 gelten ferner für Sachverständige, die im Einzelfall von den Zollbehörden beauftragt wurden. (2) Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist gemäß § 6 Abs. 3 ArtHG 2009 spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der vorstehend genannten Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. (3) In Ausübung der Kontrollbefugnisse haben die Zollbehörde sowie die von dieser Behörde im Einzelfall beauftragten Sachverständigen jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung sowie jede nicht unbedingt erforderliche Gefährdung der Exemplare zu vermeiden (§ 6 Abs. 5 ArtHG 2009). 0.4. Pflichten der Parteien Abgesehen von den Verpflichtungen aus der Durchführung von Zollverfahren ergeben sich für Personen, in deren Gewahrsam sich Felle von bestimmten Jungrobben und Waren daraus befinden, aufgrund von § 6 Abs. 2 ArtHG 2009 folgende Verpflichtungen gegenüber der Zollbehörde sowie den von dieser Behörde im Einzelfall beauftragten Sachverständigen: 1.Das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel ist zu ermöglichen. 2.Die für die Vollziehung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen, Unterlagen sind vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen ist zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0049-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0035-IV/8/2007
Stammnummer
27090
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF