Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1678
Anrechnungshöchstbetrag
geltende FassungEAS-AuskunftM 36/1-IV/4/00vom 29.06.2000
Wortlaut laut Findok
Halten Mitarbeiter einer
österreichischen Kapitalgesellschaft Aktien der kanadischen
Muttergesellschaft, dann ist die gemäß Art. 10 DBA-Kanada mit
höchstens 15% zu erhebende kanadische Quellensteuer auf jenen Teil der
österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, der auf diese kanadischen
"Einkünfte" entfällt. Bei Ermittlung dieses
Anrechnungshöchstbetrages sind die kanadischen Einnahmen (Bruttobetrag der
Dividenden vor Abzug der kanadischen Quellensteuer) um die damit
zusammenhängenden Werbungskosten (Bankdepotspesen) zu kürzen.
In jenen Fällen, in denen die kanadischen
Einkünfte infolge des Veranlagungsfreibetrages gemäß
§ 41
Abs. 3 EStG zu keiner österreichischen Einkommensteuerleistung führen,
in denen sonach keine österreichische Einkommensteuer auf die kanadischen
Einkünfte entfällt, kann keine Anrechnung der kanadischen
Quellensteuer erfolgen.
29. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 36/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2709
- Gültig
- 29.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF