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Findok · Richtlinien

VB-0311

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 31.07.2016)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2015gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 31.07.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen (1) Der Einfuhrkontrolle unterliegen nur jene Waren, die in der EU "vermarktet" werden. Unter Vermarktung sind dabei das erste Anbieten und der erste Verkauf für den menschlichen Verzehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu verstehen. Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind daher alle jene Waren, auf die dieses nicht zutrifft (z. B.zB Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch im Reise- oder Postverkehr). Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 3 Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7279" anzugeben. (2) Eine weitere Ausnahme besteht für kleine Erzeugnismengen, die von Küstenfischern direkt an Einzelhändler oder an Verbraucher abgegeben werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7279"). (3) Bei Fischkonserven (nicht aber auch bei anderen kontrollpflichtigen Waren) ist eine Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.2.) nicht erforderlich, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7262") vorliegt, dass die Kontrolle auf Einhaltung der Vermarktungsnormen nach der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vor der Vermarktung erfolgt. Diese Mitteilung erfolgt auf der (dem Bundesamt normalerweise per Telefax übermittelten) Meldung des Empfängers, mit der der Kontrollstelle das Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung bekannt gegeben wird. Zur Identifikation der Sendung hat so eine Meldung des Empfängers zumindest die folgenden Angaben zu enthalten: Versender Importeur Anzahl der Packstücke Gewicht Menge KN-Code Voraussichtliche Verzollung (Datum, Uhrzeit). Erfolgt die Kontrolle erst nach der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, wird die Meldung des Empfängers vom Bundesamt für Ernährungssicherheit per Telefax an diesen retourniert und folgender, mit Dienstsiegel und Unterschrift bestätigter Vermerk angebracht: "Die Kontrolle der oben angeführten Sendung auf Einhaltung der Vermarktungsnormen erfolgt nach der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vor der Vermarktung. Die Sendung ist daher für die zollrechtliche Abfertigung frei gegeben." Diese Mitteilung (Telefax) ist anlässlich der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. Ein Muster dieser Mitteilung ist in Anlage 1 angeschlossen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2012 bis 31.07.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF