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Findok · Richtlinien

VB-0311

2.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

überholte Fassung (bis 27.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2009gilt ab 04.09.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.09.2009 bis 27.07.2011.

Wortlaut laut Findok

2.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für die im Abschnitt 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die nach dem Tierseuchenrecht (siehe VB-0320) durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden. Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0066-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 9)
Gültig
04.09.2009 bis 27.07.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF