Findok · Richtlinien
VB-0311
0. Einführung
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0067-III/11/2019gilt ab 01.08.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0311
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen anlässlich der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie die Kontrolle der zulässigen Mindestgrößen für Fische sind die folgenden:
1.die Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische;
12.die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven;
23.die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven;
34.die Verordnung (EWGEG) Nr. 28472406/9396 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelungüber gemeinsame Vermarktungsnormen für die gemeinsame Fischereipolitikbestimmte Fischereierzeugnisse;
45.die Verordnung (EG) Nr. 24061224/962009 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnissezur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;
6.die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;
7.die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;
8.die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik;
59.das Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz - VNG), BGBl. I Nr. 68/2007;
610.die Verordnung über die Verordnung über die KontrolleKontrolle der Vermarktung von Vermarktungsnormen für FischereierzeugnisseErzeugnissen der Fischerei und zulässige Mindestgrößen für Fischeder Aquakultur, BGBl. II Nr. 26349/20082016.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
(1) Im Warenverkehr innerhalb der Union mit Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung auch während des Transportes innerhalb des Bundesgebietes durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen. Diese Organe können zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) beiziehen.
(2) Abgesehen von der im Abs. 1 wiedergegebenen Verpflichtung zur Assistenzleistung bestehen im Warenverkehr innerhalb der Union mit Fischen oder Fischereierzeugnissen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0067-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0031-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27089
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF