Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1988-W/06
Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nicht beruflich veranlasst, daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Digitalkamera des Bw. ist ein Wirtschaftsgut des privaten Lebensbereiches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1988-W/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch Dkfm.
Herbert Duffek, Wirtschaftstreuhänder, 1070 Wien, Neubaugasse 25/1/5,
vom 6. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vom 7. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte für das Jahr 2004 folgende
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: als Pensionist
steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 11.710,44, als
Angestellter bei der Fa. S. und E. X GesmbH in Höhe von €
7.852,92 und als Angestellter beim Land Wien in Höhe von €
5.930,56. Weiteres erklärte er Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe - € 500,95 und sonstige Einkünfte als
Funktionär in Höhe von € 280,29. Als Werbungskosten machte
der Bw. geltend € 6.718,38.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004, in dem es die Werbungskosten nur in Höhe von €
5.930,56 anerkannte. Begründend wurde ausgeführt:
"Sämtliche geltend gemachten
Werbungskosten stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der
Bezirksratstätigkeit. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit belaufen sich
im Jahr 2004 auf € 5.930,56. Die Werbungskosten konnten daher
lediglich bis zu dieser Höhe Berücksichtigung finden."
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde Berufung
erhoben:
"Meine Berufung richtet sich
gegen die Ausweisung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie
haben in Ihrer Begründung festgehalten, dass die Werbungskosten im
Zusammenhang mit der Bezirksratstätigkeit stehen. Dies ist richtig. Ich
kann aber nicht Ihrem Schluss folgen, dass diese Werbungskosten nur lediglich
bis zur Höhe der Einkünfte aus der Bezirksratstätigkeit
Berücksichtigung finden können. Ich habe nirgends einen Hinweis
gefunden, dass es keine negativen Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit geben kann, bzw. dass hier Liebhaberei vorliegen könnte. Ich
stelle daher den Antrag die Werbungskosten in voller Höhe
anzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, machte der Bw. als
Werbungskosten € 6.718,38 geltend. Ua wurden als Werbungskosten
eine SPÖ Maispende, eine Ballspende inkl. Ehrenkarte und
Mitgliedsbeiträge "Volkshilfe", "Naturfreunde", "D Kulturgemeinde" und eine
Eintrittskarte bei einem Bezirkswochenfestkonzert in Höhe von 123,85
geltend gemacht. Bereits im Jahr 2003 wurden vom Finanzamt derartige
Aufwendungen als nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20
EStG festgestellt, wogegen auch nicht berufen worden ist. Diese
Aufwendungen wurden auch für das Jahr 2004 nicht als Werbungskosten
anerkannt. Weiters wurden ua Aufwendungen für "Foto, Speicherkarten,
Datenträger, Druckerpatronen, Akkus, Bürobedarf" in Höhe von
€ 1.098,84 geltend gemacht. In der Berufungsentscheidung für das Jahr
2003 wurden diese Aufwendungen nur mit 60 % als beruflich veranlasst als
abzugsfähig anerkannt. Weiteren Ausführungen des Bw. folgend hat er
die Speicherkarten, Datenträger, Druckerpatronen, Akkus und Bürobedarf
auch für seine Tätigkeit als Fotograf verwendet, für die er keine
Einnahmen bezogen hat.
Da vom Bw. hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fotograf
auch im Jahr 2004 keine Einnahmen erklärt worden sind, wurden auch für
dieses Jahr nur 60 % dieser Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt.
Betreffend die Aufwendungen für die
Digitalkamera: Gemäß
§ 20 Abs.1 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Zif. 1 die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familie
aufgewendeten Beträge. Zif. 2 lit a Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches, wie zB
Fotoapparat, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer das
betreffende Wirtschaftsgut wird ausschließlich bzw. nahezu
ausschließlich beruflich genutzt.
Weiters ist
noch - vgl. Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 -
anzuführen, dass den Aufwendungen für die Kamera keinen
Einkünften gegenüberstehen. Werbungskosten liegen jedoch nur dann vor,
wenn Aufwendungen mit Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang
stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden. Auch im Jahr 2004 hat der Bw., wie bereits vorstehend
ausgeführt, keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Fotograf
erzielt.
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Erklärte Werbungskosten
|
€
6.718,38
|
Spenden
|
€ -
123,85
|
40% Privatanteil Drucker, etc
|
€ -
439,54
|
Kamera, Blitzgerät
|
€ -
608,00
|
anerkannte Werbungskosten
|
€
5.546,99
Bei den Einkünften aus der Bezirksratstätigkeit
wurden die Werbungskosten in Höhe von € 5.546,99
anerkannt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1988-W/06
- Stammnummer
- 27084
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF