Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2871-W/06
Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Begräbniskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2871-W/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. E. K., K, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus dem Beschluss des BG Klosterneuburg ist zu entnehmen,
dass dem Berufungswerber (Bw.) die Verlassenschaft nach seiner am 10. April 2005
verstorbenen Mutter gemäß
§§ 154, 155
Außerstreitgesetz an Zahlungsstatt überlassen wurde.
Gemäß diesem Beschluss haben die Aktiva €
2.735,36 betragen, an Begräbniskosten einschließlich Nebenauslagen
sind € 5.409,90 ausgewiesen.
Der Bw. machte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 aus dem Titel Begräbniskosten die
Differenz aus diesen beiden Beträgen, d.s. € 2.674,54, geltend.
In dem am 22. Mai 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheid
2005 anerkannte das Finanzamt die Begräbniskosten mit der Begründung
nicht an, dass Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur
für das Kalenderjahr berücksichtigt werden könnten, in dem sie
gezahlt worden seien. Jene Aufwendungen, die nicht im Veranlagungszeitraum
gezahlt worden seien, könnten daher nicht abgezogen werden. Die vom Bw.
geltend gemachten Begräbniskosten seien bereits im Jahr 2004
berücksichtigt worden, weshalb sie im Jahr 2005 steuerlich nicht anerkannt
werden könnten.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu unter anderem aus:
"Tatsächlich
hingegen ist am 12. Jänner 2004 mein Vater
E.K. sen., geb. 04.12.1918, verstorben und
belastete mich sein Begräbnis entsprechend meiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung im Jahre 2004.
Am 10. April 2005
verstarb meine Mutter A.K., geb. 03.04.1921, und belastete mich
ihr Begräbnis nach meiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung im
Jahre 2005..."
Das Finanzamt erließ am 21. Juni 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Die
Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmals waren nach
Erfahrungssätzen höchstens mit 3.000 € als zwangsläufig
erwachsen anzuerkennen. Begräbniskosten stellen nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung dar, als sie nicht aus dem Nachlass
bestritten werden können.
Im
gegenständlichen Fall beträgt der Nachlass aus der Verlassenschaft
nach der Mutter K.A. 2.735,36 Euro. Damit sind in erster
Linie die Begräbniskosten abzudecken. Nur die übersteigenden Kosten
können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Aufgrund der vorgenannten Einschränkung des als "zwangsläufig"
anzusehenden Betrages von 3.000 € ergibt sich ein als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Betrag von
264,64 €..."
In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag führte der
Bw. aus:
"Die
Begräbniskosten für meine Mutter
A.K. betrugen tatsächlich und mit
Rechnung der Bestattung F vom 20.4.05
belegt € 4.909,90.
Die
Begräbniskosten für meinen Vater
E.K. sen. bei der Bestattung
F waren mit Rechnung vom 23.01.04 belegt
€ 5.147,40.
Beide
Begräbnisse kosteten sohin sparsam und ortsüblich ausgerichtet
annähernd gleich und überschreiten als tatsächlich
zwangsläufig erwachsene Kosten den somit hier widerlegten Erfahrungssatz
von € 3.000,--.
Im Nachlass meiner
Mutter A.K. sind von den tatsächlich und
zwangsläufig aufgewendeten Begräbnisauslagen nur € 2.735,36
abgedeckt, sodass sich ein richtigerweise als bisher nicht berücksichtigte
außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Betrag von
€ 2.174,54 ergibt..."
Die Berufungsbehörde erhob sodann bei der Bestattung
Wien GmbH, ob die in der Verwaltungspraxis angewandten Richtwerte von €
3.000 für ein einfaches und würdiges Begräbnis noch den heutigen
Gegebenheiten entsprechen.
Nach der Auskunft der Bestattung Wien GmbH wird mit €
3.000 eher die Untergrenze beschritten. Gemäß einem beigelegten
Kostenvoranschlag fällt für ein durchschnittliches Begräbnis ein
Betrag von € 3.759 an.
Diese Auskunft und der Kostenvoranschlag wurde dem Bw. mit
folgendem Begleitschreiben zur Kenntnis gebracht:
"Begräbniskosten
sind insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als es
sich um Aufwendungen für ein einfaches, würdiges Begräbnis
handelt. Die Verwaltungspraxis nimmt hierfür einen Betrag von € 3.000
als angemessen an.
Um
zu überprüfen, ob dieser Betrag den tatsächlichen heutigen
Gegebenheiten entspricht, richtete die Berufungsbehörde ein entsprechendes
Auskunftsersuchen an die Bestattung Wien GmbH. Der Antwort ist zu entnehmen,
dass € 3.000 eher die Untergrenze darstellen; ein durchschnittliches
Begräbnis koste € 3.759 (siehe beiliegenden Kostenvoranschlag). Es
kann davon ausgegangen werden, dass dies auch den Verhältnissen in
Kritzendorf entspricht.
Würde
tatsächlich dieser Betrag der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden,
ergäben sich abzüglich der Nachlassaktiva € 1.023,64.
Zuzüglich der Kurkosten von € 1.622,70 betrüge die
potentiell anzuerkennende außergewöhnliche Belastung € 2.646,34.
Da
somit auch bei voller Anerkennung der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen
Beträge die außergewöhnliche Belastung unter dem Selbstbehalt
des § 34 Abs. 4 EStG liegen würde, tritt im Ergebnis keine
Änderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid ein (siehe beiliegendes
Berechnungsblatt).
Es
wird daher innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
um Mitteilung gebeten, ob Sie unter Beachtung obiger Ausführungen Ihre
Berufung noch aufrecht halten."
In seinem Antwortschreiben brachte der Bw.
vor:
"Meine
gründlichen Erhebungen ergaben, dass um € 3.000,-- in Klosterneuburg
kein anständiges Begräbnis möglich ist.
Zwar wäre es
theoretisch möglich, auch eine andere Bestattung als die von
Fa.F GesmbH, Pachtbetrieb der Bestattung Wien
GmbH, zu beauftragen, jedoch ist die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge
oder gar eine öffentliche Ausschreibung wohl in einer angesehenen Familie
wie unserer - Bäckermeister, Dr. em. Rechtsanwalt, Dkfm.
X. Dr.
Ch.X. usw. - wohl noch nie vorgekommen und
würde daher unangenehmes Ärgernis erregen. Zudem hat noch nie nach
Auskunft der Pfarre am Kritzendorfer Friedhof eine andere Bestattung das
Begräbnis durchgeführt., zumal auch unnötige Wegekosten anliefen.
Hier ist es einfach
ortsüblich, die Bestattung F zur
Beisetzung im Familiengrab in der letzten Gräberreihe des Friedhofes in
Kritzendorf, Aufschrift "Fam.
K.", daher keine
Grabsteinbeschriftungskosten, heranzuziehen.
Mein Sohn Mag.
AK.
und ich haben bei der Bestellung der beiden Begräbnisse der Eltern bzw.
Großeltern nachdrücklich darauf gedrungen, die Kosten so gering wie
möglich zu halten, ohne die Würde des Begräbnisses
herabzusetzen.
Anruf bei der
Bestattung F ... statt zeugenschaftlicher
Einvernahme sollte hinreichen.
Da die
Friedhofgebühren auf diesem Pfarrfriedhof jedenfalls höher sind als am
Zentralfriedhof und keine Massenabfertigung stattfindet, kostete eben
unvermeidlich das Begräbnis E.K. am 23. Jänner 2004 € 5.147,40
und das gegenständliche von A.K. am 20.April 2005 € 4.909,90
Ich ersuche daher
um Verständnis, dass ich die Berufung aufrecht
erhalte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung erwächst gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Rechtliche und
sittliche Gründe können unter anderem aus dem Verhältnis des
Steuerpflichtigen zu anderen Personen entspringen, das im Familienrecht ihre
Wurzel hat.
Unstrittig ist, dass im Berufungsfall die Kosten für
das Begräbnis der Mutter des Bw. nach Abzug der Nachlassaktiva dem Grunde
nach aus außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Strittig
ist ausschließlich, ob die vom Bw. tatsächlich aufgewendeten Kosten
berücksichtigt werden können oder der vom Finanzamt angenommene Preis
von € 3.000 für ein würdiges und einfaches
Begräbnis.
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
ein würdiges und einfaches Begräbnis mit einem Kostenaufwand von
höchstens € 3.759 hätte bestritten werden
können.
Diese Annahme gründet sich insbesondere auf den
nachvollziehbaren Kostenvoranschlag der Bestattung Wien GmbH, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die Fa. F GesmbH ein Pachtbetrieb der Bestattung Wien GmbH
ist. Aus diesem Grund war auch eine Kontaktierung dieser Firma als unerheblich
iSd § 183 Abs. 2 BAO anzusehen. Schlüssig ist auch die Aussage, wonach
zur Durchführung eines würdigen und einfachen Begräbnisses auch
mit € 3.000 das Auslangen gefunden werden kann, wobei dieser Betrag
allerdings eher die Untergrenze darstelle.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die außergewöhnliche Belastung muss nicht nur
dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der
Zwangsläufigkeit umfasst sein (sh. VwGH 20.6.1995, 92/13/0181; 12.6.1990,
89/14/0274). Dabei ist nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit
eine Aufwendung notwendig und angemessen ist. Um langwierige
Ermittlungsverfahren zu vermeiden, die schließlich doch mit einer
Schätzung der notwendigen und angemessenen Kosten beendet werden
müssten, sieht das EStG 1988 für bestimmte Fälle
Pauschbeträge vor, die eine erhebliche Vereinfachung für
Steuerpflichtige und Verwaltung bedeuten. Abgesehen von diesen
Pauschbeträgen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
für jene Fälle, wo das Gesetz selbst keine derartigen
Pauschbeträge nennt, den Ansatz von so genannten Erfahrungswerten durch die
Finanzverwaltung gebilligt (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar zum EStG 1988, § 34 Abs. 1 EStG 1988, Tz. 5 vorletzter
Absatz).
Zu den berücksichtigbaren notwendigen und angemessenen
Begräbniskosten zählen die Kosten für eine durchschnittliche
Beerdigung. Nicht anerkannt werden Kosten für den Leichenschmaus, weil die
Bewirtung der Trauergäste nicht zwangsläufig erfolgt. Dasselbe gilt
für Blumen, Kränze (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
§ 34, Tz. 78, Stichwort "Begräbnis"; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, S. 1282f). Für Begräbniskosten
nennt das EStG keine Pauschbeträge. Nach RZ 890 LStR 2002 belaufen sich die
Kosten für ein würdiges Begräbnis und einen durchschnittlichen
Grabstein derzeit erfahrungsgemäß auf jeweils höchstens 3.000
€.
Dieselben Beträge ergeben sich auch aus der am 1.
Jänner 2004 in Kraft getretenen Verordnung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Festsetzung eines
Höchstbetrages für gewöhnliche Beerdigungskosten
(Beerdigungskostenverordnung), BGBl. II 600/2003, in dessen § 1 auf Grund
des § 18 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), verordnet
wird:
"§ 1.
Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des
§ 159 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, beträgt 6
000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus
den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines
Grabmals."
Die Werte dieser Verordnung entsprechen somit exakt jenen
der Verwaltungspraxis (sh. auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 78, Stichwort
"Begräbniskosten").
Im Berufungsfall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob
der von der Verwaltungspraxis als angemessen erachtete Betrag tatsächlich
heranzuziehen ist; selbst unter Ansatz der von der Bestattung Wien
bekanntgegebenen Durchschnittswerte ergibt sich nämlich unter
Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG keine
steuerliche Auswirkung. Dies wurde dem Bw. auch bereits mitgeteilt, er ist dem
nicht entgegen getreten.
Der Bw. bringt weiters nicht vor, dass besondere Auflagen
etc. vorliegen, die das Begräbnis verteuert hätten; allerdings sei
"die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge ... wohl in einer
angesehenen Familie wie unserer ... wohl noch nie vorgekommen und würde
daher unangenehmes Ärgernis erregen." Hierzu ist der Bw. darauf zu
verweisen, dass das Bestreben, eine wirkliche oder vermeintliche Nachrede in der
Öffentlichkeit zu vermeiden, nicht dazu ausreicht, um die für die
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung geforderte
Zwangsläufigkeit zu begründen (VwGH 15.7.1998, 95/13/0270
mwN).
Was schließlich die Friedhofsgebühren anlangt,
die auf diesem Pfarrfriedhof jedenfalls höher seien als am Zentralfriedhof,
ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um Kosten des Grabes auf
Friedhofsdauer handelt, und dass weiters derartige Kosten mangels
Außergewöhnlichkeit generell nicht abzugsfähig sind (sh.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, aaO).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2871-W/06
- Stammnummer
- 27083
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF