Findok · Richtlinien
VB-0280
1.3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 19.06.2008)RichtlinieBMF-010311/0057-IV/8/2007gilt ab 19.04.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0280
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.04.2007 bis 19.06.2008.
Wortlaut laut Findok
1.3. Ausnahmen
(1) Das Einfuhrverbot für die unter Abschnitt 1.2. genannten Waren gilt nicht für Waren, die nachweislich
a)zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
b)Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind oder
c)für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind oder
d)nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7159" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0057-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0026-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27077
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 10)
- Gültig
- 19.04.2007 bis 19.06.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF