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Findok · Richtlinien

VB-0280

1.3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 19.06.2008)RichtlinieBMF-010311/0057-IV/8/2007gilt ab 19.04.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0280

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.04.2007 bis 19.06.2008.

Wortlaut laut Findok

1.3. Ausnahmen (1) Das Einfuhrverbot für die unter Abschnitt 1.2. genannten Waren gilt nicht für Waren, die nachweislich a)zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder b)Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind oder c)für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind oder d)nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden. (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7159" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0057-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0026-IV/8/2007
Stammnummer
27077
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
19.04.2007 bis 19.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF