Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0581-W/07
Aliquoter Freibetrag nach § 15a ErbStG beim Erwerb eines Anteiles an einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-W/07vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb eines Anteiles an einer Personengesellschaft steht der maximale Freibetrag nach § 15a ErbStG in Höhe von € 365.000,00 nur aliquot entsprechend dem Beteiligungsverhältnis zu.
(hier: Erblasserin war zu 31 % am Vermögen einer KG beteiligt, der Berufungswerber erwarb 3/4 hiervon, sodass sein Freibtrag maximal € 84.862,50 (31 % von € 365.000,00, davon 75%) beträgt.)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adr, vertreten durch WTG Dr.
Reinhold - Mag. Veith Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/9,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 15. Dezember 2006 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
jedoch gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie Folgt:
Die
Erbschaftsteuer wird festgesetzt mit insgesamt
€ 26.176,22. Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind der am Ende der
Entscheidungsgründe dargestellten Berechnung zu entnehmen, welche insofern
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Soweit durch diesen
Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Berufungsentscheidung fällig.
Der Satz "Die
Festsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig" hat
zu entfallen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 2. Juli 2005
verstorbenen Frau X wurde deren Nachlass nach unbedingt abgegebener
Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde vom 13. Juli 2006 zur Gänze
dem Sohn der Erblasserin, Herrn BW (dem nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.),
eingeantwortet.
Zum Nachlassvermögen gehörte ua. Beteiligungen
der Erblasserin an der X-GmbH (kurz GmbH) und an der X-KG. (kurz KG).
Die Erblasserin war zu 70 % an der GmbH und zu 31 % an der
KG beteiligt. Auf Grund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin erhielt
von diesen beiden Beteiligungen 3/4 der Bw. in Anrechung auf seinen Erbteil und
1/4 die erbl. Tochter Y in Anrechnung auf ihren Pflichtteil.
Nach den dem Finanzamt am 28. September 2006
übermittelten Berechnungen des steuerlichen Vertreter des Bw. betrug zum
Todestag der gemeine Wert der GmbH-Anteile der Erblasserin € 22.355,11
und der steuerliche Wert der KG-Anteile der Erblasserin € 429.946,48
(ergibt für beide Beteiligungen einen Wert von € 452.301,59,
davon 3/4 für den Bw.= € 339.226,20).
Mit vorläufigem Bescheid vom 15. Dezember 2006 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem
Bw. Erbschaftsteuer im Gesamtbetrag von € 2.036,29 fest. Bei der Berechnung
der Erbschaftsteuer ging das Finanzamt von einem steuerlichen Gesamterwerb in
Höhe von € 58.580,28 aus. Bei Ermittlung des Gesamterwerbes mit diesem
Betrag setzte das Finanzamt für die vom Bw. erworbenen Beteiligungen der
Erblasserin an der GmbH und der KG einen Betrag in Höhe von €
339.226,20 an (im Bescheid bezeichnet als "Betriebsvermögen - Anteil an
Personengesellschaft") an und brachte einen Freibetrag gemäß
§
15a ErbStG in Höhe von € 339.226,20 in Abzug, sodass das von Todes
wegen erworbene Betriebsvermögen im Ergebnis zur Gänze steuerfrei
blieb.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit
begründet, dass der Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2006 den
Beschluss gefasst habe, sein eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren zur
Erbschaftsteuer auszuweiten. Der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1
Z. 1 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z. 4) ErbStG sei deshalb
verfassungsrechtlich bedenklich, weil durch sachlich nicht begründbare
divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht, der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die auf einander nicht
abgestimmte Behandlung von Aktivwerten, Schulden und Nutzungsrechten ein dem
Belastungskonzept dieser Steuer entsprechende, gleichmäßige
Steuererhebung nicht gesichert sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte
Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtswidrig, weil sie auf einem
verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Es werde daher beantragt, die Erbschaftsteuer
mit € 0,00 festzusetzen.
Der steuerliche Vertreter des Bw. wurde vom
unabhängigen Finanzsenat am 5. März 2007 telefonisch darüber
informiert, weshalb nach Ansicht der Referentin des unabhängigen
Finanzsenates der angefochtene Bescheid mit der Berufungsentscheidung zu
verbösern sei und dass beabsichtigt werde, die vorläufige Festsetzung
durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Um allenfalls noch vor
Beginn der Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren eine Bescheidbeschwerde
an den Verfassungsgerichtshof erheben zu können, erklärt der
steuerliche Vertreter im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme
abgeben zu wollen und ersucht um Erlassung der Berufungsentscheidung ohne
vorherige Durchführung eines Vorhalteverfahrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall ein Erwerb von
Todes wegen durch Erbanfall erfolgt ist. Sowohl im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung durch das Finanzamt als auch derzeit gehören die vom
Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen dem Rechtsbestand
an und sind diese Bestimmungen von den Abgabenbehörden daher
anzuwenden.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Dem
unabhängigen Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die
Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
"Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Der unabhängige Finanzsenat
ist auch nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu
beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine
Auseinandersetzung mit den vom Bw. unter Hinweis auf den Beschluss des VfGH
12.12.2006, B 3391/05 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch
nicht unter diesem Aspekt geboten ist.
Auch wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von der
Bw. nicht in Frage gestellt wurde, so sind von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz dem Bescheid anhaftende Unrichtigkeiten von Amts wegen
aufzugreifen.
Im vorliegenden Fall brachte das Finanzamt bei Ermittlung
des steuerlichen Gesamterwerbes des Bw. eine Freibetrag gemäß
§
15a ErbStG in Höhe von € 339.226,20 in Abzug.
Gemäß
§ 15a ErbStG 1955 bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen,
nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem Wert von 365.000,00 €
(Freibetrag) steuerfrei, .
Gemäß Abs. 2 zählen zum begünstigten
Vermögen unter anderem
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des EStG 1988 dienen; und
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
3. Kapitalanteil, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
Gemäß Abs. 3 steht der Freibetrag bei jedem
Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der
Zuwendung des Geschenkgebers ist:
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben betrage mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem
im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
Gemäß
§ 15a Abs. 4 ErbStG steht der
Freibetrag beim Erwerb 1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend
dem Anteil des erworbenen Vermögens zu; 2. eines Teilbetriebes oder
eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des
Teilbetriebes (Anteils) des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes
steht; 3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht. Bei einem
Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung
der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil
des Freibetrages zu.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 wird zu § 15a ErbStG ua. Folgendes
ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, daß der Wert des übertragenen Vermögens mindestens
ein Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird.
Werden zwei
gesamte Betriebe - sei es durch einen Rechtsvorgang oder durch zwei
Rechtsvorgänge - übertragen, steht der Freibetrag in voller Höhe
für jeden der beiden Betriebe zu. Dies soll gleichermaßen in den
Fällen gelten, in welchen beispielsweise ein Betrieb und eine 100%ige
Kapitalbeteiligung übergehen.
Wird
Vermögen, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen,
übertragen, so steht der Freibetrag nur entsprechend dem Ausmaß des
übertragenen Vermögens zu (Freibetragsteil). Wird zB von einem Betrieb
ein 30%iger Anteil geschenkt, so steht ein Freibetragsteil von 1,5 Millionen
Schilling zu. Wird von einem 50%igen Mitunternehmeranteil bloß die
Hälfte übertragen, so steht ein Freibetragsteil von 1,25 Millionen
Schilling zu (50% von 5 Millionen Schilling = 2,5 Millionen Schilling davon
½ = 1,25 Millionen Schilling).
Erwerben mehrere
Personen das begünstigte Vermögen, so soll jedem Erwerber ein dem
erworbenen Anteil am Gesamtvermögen entsprechender Teil des gesamten
Freibetrages (Freibetragsteiles) zustehen. Dies bedeutet, daß zB ein
Freibetragsteil von 2,5 Millionen Schilling zusteht, wenn der Geschenkgeber den
50%igen Anteil, mit dem er an der Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligt war,
an eine Person überträgt; wird der Anteil an zwei Personen
übertragen, so steht jedem der beiden Erwerber ein Freibetragsteil von 1,25
Millionen Schilling zu (Abs. 3 und 4)."
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin zu 70 % am
Vermögen der GmbH und zu 31 % am Vermögen der KG beteiligt und hat der
Bw. von den Beteiligungen der Erblasserin jeweils 3/4 von Todes wegen erworben.
Der Freibetrag in Höhe von € 365.000,00 ist daher entsprechend der
Bestimmung des § 15a Abs. 4 ErbStG zu aliquotieren. Das bedeutet, dass
für den Erwerb der GmbH-Anteile maximal ein Freibetrag von €
191.625,00 (70 % von € 365.000,00 = € 255.500,00, davon 3/4 = €
191.625,00) und für den Erwerb der KG-Anteile maximal ein Freibetrag in
Höhe von € 84.862,50 (31% von € 365.000,00 = € 113.150,00,
davon 3/4 = € 84.862,50) in Abzug zu bringen ist.
Der steuerliche Wert der vom Bw. erworbenen GmbH-Anteile
beträgt € 16.766,33 (3/4 der Anteile der Erblasserin mit einem
gemeinen Wert von € 22.355,11 - siehe die Berechnungen des steuerlichen
Vertreters vom 28.9.2006), sodass dieser Erwerb zur Gänze nach § 15a
ErbStG steuerbefreit ist.
Der steuerliche Wert der vom Bw. erworbenen KG-Anteile
übersteigt jedoch den maximalen Freibetrag nach § 15a ErbStG. Der
steuerliche Wert der Beteiligung der Erblasserin an der KG beträgt
insgesamt € 429.946,48 (31 % von € 1.821.861,44 - lt. Berechnung
des steuerlichen Vertreters vom 28.9.2006: Teilwert des Sachanlagevermögens
zuzüglich dem Kurswert der Wertpapiere der KG, zuzüglich dem
Einheitswert der Betriebsliegenschaften, zuzüglich dem Teilwert der
geringfügigen Wirtschaftsgüter, abzüglich dem Teilwert der
Verbindlichkeiten der KG), weshalb der steuerliche Wert der vom Bw. erworbenen
KG-Anteile € 322.459,86 beträgt (3/4 von € 429.946,48
). Wie oben ausgeführt, steht dem Bw. für den Erwerb der KG-Anteile
maximal ein Steuerfreibetrag nach § 15a ErbStG in Höhe von
€ 84.862,50 zu und ist daher der Differenzbetrag von € 237.597,36
(€ 322.459,86 abzüglich Freibetrag von € 84.862,50) der
Erbschaftsteuer zu unterziehen. Der steuerliche Gesamterwerb des Bw. weicht
daher wie Folgt von dem im angefochtenen Bescheid angesetzten Betrag ab:
|
steuerlicher Gesamterwerb laut angefochtenem
Bescheid
|
€ 58.580,28
|
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
laut angefochtenem Bescheid
|
+ € 339.226,20
|
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
für die GmbH-Anteile
|
- € 16.766,33
|
aliquoter Freibetrag gemäß
§ 15a
ErbStG für die KG-Anteile
|
- € 84.862,50
|
steuerlicher Gesamterwerb des Bw.
|
€ 296.177,65
Es ist daher die Erbschaftsteuer für den Erwerb des
Bw. wie Folgt neu zu berechnen:
|
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG für den Gesamterwerb 9 % von € 296.177,00
|
€ 26.655,93
|
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG für den Gesamterwerb, unverändert
|
+ € 573,24
|
Begünstigung gemäß
§ 8 Abs.
6 ErbStG, unverändert
|
- € 110,00
|
anrechenbare Steuer für frühere
Erwerbe, unverändert
|
- € 942,95
|
Erbschaftsteuer gesamt
|
€ 26.176,22
Gemäß
§ 289 Abs. 2, 2. Satz BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der
Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht
bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein
Verböserungsverbot. (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 232 u. 233).
Die Abänderungsbefugnis des unabhängigen
Finanzsenat umfasst nicht nur die betragsmäßige Abänderung der
im angefochtenen Bescheid vorgenommen Abgabenfestsetzung, sondern ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch berechtigt, einen vorläufigen
Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen, wenn die
Voraussetzungen für eine vorläufige Abgabenfestsetzung nicht
vorliegen.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen Bescheides durch einen
vorläufigen Bescheid ist im Falle der teilweisen Beseitigung der
Ungewissheit zulässig.
Nach § 200 Abs. 2 BAO ist bei Beseitigung der
Ungewissheit eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Abgabenfestsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer
Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid
zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen
erklärt.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich
zweierlei: Einerseits sind die Voraussetzungen angeführt
(Ungewissheit der Abgabepflicht, Ungewissheit des Umfanges der Abgabepflicht),
andererseits besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein Ermessensspielraum
für die Abgabenfestsetzung (vorläufig oder endgültig).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich,
dass Abgabenbescheide nur bei zeitlich bedingter Ungewissheit vorläufig
erlassen werden dürfen. Es muss sich um eine Ungewissheit im
Tatsachenbereich handeln, nicht um eine rechtliche Qualifizierung. Dem Gesetz zu
entnehmen ist als Voraussetzung eine nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens bestehende Ungewissheit; keinesfalls also eine
Ungewissheit, die auf mangelnde Ermittlungen zurückzuführen ist. Die
Bestimmung ist nicht dazu geeignet, Bescheide auf dieser Rechtsgrundlage zu
erlassen und erst danach ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
durchzuführen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137).
Der angefochtene Bescheid ist vom Finanzamt unter Anwendung
des § 200 Abs. 1 BAO erlassen worden. Weder aus der Aktenlage noch aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, worin das Finanzamt
eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erblickt hat. Den Berechnungen
des steuerlichen Vertreters lagen bereits die Jahresabschlüsse der GmbH und
der KG zum 31. Dezember 2005 bei, sodass der Ermittlung der steuerlichen Werte
der Beteiligungen keine Ungewissheit im Tatsachenbereich entgegen stand. Sollte
die Festsetzung bloß deshalb vorläufig erfolgt sein, weil § 15a
Abs. 5 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachversteuerung vorsieht
(darauf deuten die Ausführungen unter Tz. 5.1 der Richtlinien des
Bundesministeriums für Finanzen, veröffentlicht in AÖFV 1999/277,
hin) so ist dazu Folgendes zu sagen:
Bei der Nacherhebung der Steuer nach § 15a Abs. 5
ErbStG handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand und entsteht die
Steuerschuld für die nachzuerhebende Steuer erst mit der Verwirklichung
eines im § 15a ErbStG beschriebenen Sachverhaltes. Dass die nachzuerhebende
Steuer unter Berücksichtigung des Erwerbes von nicht begünstigtem
Vermögen ähnlich der Zusammenrechnung iSd § 11 ErbStG zu
berechnen ist, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene
Steuerfälle handelt. Für eine vorläufige Festsetzung der
Besteuerung des nicht begünstigten Erwerbes iSd § 200 BAO ist damit
kein Raum gegeben (siehe Fellner, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 15a ErbStG, Rz 32).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-W/07
- Stammnummer
- 27074
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF