Findok · Richtlinien
VB-0350
1. Gegenstand
überholte Fassung (bis 13.06.2011)RichtlinieBMF-010311/0038-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 13.06.2011.
Wortlaut laut Findok
1. Gegenstand
1.1. Pflanzenschutzmittel
(1) Den Beschränkungen unterliegen Pflanzenschutzmittel. Darunter sind gemäß § 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 Wirkstoffe und Zubereitungen zu verstehen, die dazu bestimmt sind,
1.lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frische Früchte und Samen, und andere unverarbeitete oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs vor Schadorganismen (tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger) zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
2.in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler), oder
3.unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
(2) Als "Wirkstoffe" sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen, anzusehen. "Zubereitungen" sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ist.
(3) In der Anlage 1 sind jene Pflanzenschutzmittel angeführt, die von den Zollämtern bei der Einfuhr zu überwachen sind. Diese Waren unterliegen jedoch nur dann den Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind, als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1 angewendet zu werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 13.06.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF