Findok · Richtlinien
VB-0350
Anlage 1
geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Liste der Waren, die Beschränkungen nach dem PflanzenschutzmittelgesetzPflanzenschutzmittelgesetz 2011 1997 unterliegen
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
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0106 90 00
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Insekten, Spinnentiere und Fadenwürmer, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.)
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ex
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2102 20 90
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Andere einzellige Mikroorganismen, tot, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.)
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ex
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3002 90 50
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Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen), sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.)
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ex
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3002 90 90
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Toxine und ähnliche Erzeugnisse, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.)
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ex
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3808
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Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie Fliegenfänger, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.837.526
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 14.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF