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Findok · Richtlinien

VB-0350

Anlage 1

geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0350

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Liste der Waren, die Beschränkungen nach dem PflanzenschutzmittelgesetzPflanzenschutzmittelgesetz 2011 1997 unterliegen | KN-Code | Warenbezeichnung | ex | 0106 90 00 | Insekten, Spinnentiere und Fadenwürmer, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) | ex | 2102 20 90 | Andere einzellige Mikroorganismen, tot, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) | ex | 3002 90 50 | Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen), sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) | ex | 3002 90 90 | Toxine und ähnliche Erzeugnisse, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) | ex | 3808 | Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie Fliegenfänger, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.)  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.837.526
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0038-IV/8/2007
Stammnummer
27072
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
14.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF