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Findok · Richtlinien

VB-0260

2. Abfertigungsvoraussetzungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0088-IV/8/2016gilt ab 13.09.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0260

Wortlaut laut Findok

2. Abfertigungsvoraussetzungen 2.1. Anwendungszeitpunkt Die Bestimmungen der im Abschnitt 0.1. genannten Abkommen finden im Zeitpunkt der Verbringung von Leichen nach oder durch Österreich Anwendung. 2.2. Leichenpass (1) Für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die zuständige Behörde des Todesortes oder des Ortes der Ausgrabung der Leiche zuständig. (2) Ferner kann ein Leichenpass auch von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt sein. 2.3. Abfertigung mit Leichenpass Wird anlässlich der Zollabfertigung ein Leichenpass (Abschnitt 2.2.) vorgelegt, so ist das beantragte Zollverfahren durchzuführen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7660"). 2.4. Abfertigung ohne Leichenpass Wird die Zollabfertigung beantragt, ohne dass ein entsprechender Leichenpass vorliegt, so ist wie folgt vorzugehen: 1.Ergibt die Beschau, dass der Sarg oder die Frachtkiste unversehrt ist, d. h. keine schwere Beschädigung, keine Öffnungsspuren, kein Austritt von Flüssigkeiten und keine besondere Geruchsbelästigung festgestellt werden, bestehen gegen eine Überlassung keine Bedenken. 2.Werden die vorstehend erwähnten Mängel im Zuge der Beschau am Sarg oder an der Frachtkiste festgestellt, ist der für die Zollstelle zuständige Gemeindearzt heranzuziehen, der zu entscheiden hat, ob eine Freigabe unbedenklich erscheint oder weitere Maßnahmen zu treffen sind. Die Freigabeerklärung muss schriftlich abgegeben werden (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7661"). 2.5. Ausnahmen Für den Transport von Gebeinen, sofern diese frei von organischen Verwesungsprodukten sind, ist ein Leichenpass nicht erforderlich. 2.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0260: Leichentransporte" (VuB-Code "0260") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7660 | Leichenpass | Siehe Abschnitt 2.3. | 7661 | Freigabeerklärung des zuständigen Gemeindearztes | Siehe Abschnitt 2.4.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0088-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0025-IV/8/2007
Stammnummer
27067
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
13.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF