Findok · Richtlinien
VB-0260
2. Abfertigungsvoraussetzungen
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0088-IV/8/2016gilt ab 13.09.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0260
Wortlaut laut Findok
2. Abfertigungsvoraussetzungen
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die Bestimmungen der im Abschnitt 0.1. genannten Abkommen finden im Zeitpunkt der Verbringung von Leichen nach oder durch Österreich Anwendung.
2.2. Leichenpass
(1) Für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die zuständige Behörde des Todesortes oder des Ortes der Ausgrabung der Leiche zuständig.
(2) Ferner kann ein Leichenpass auch von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt sein.
2.3. Abfertigung mit Leichenpass
Wird anlässlich der Zollabfertigung ein Leichenpass (Abschnitt 2.2.) vorgelegt, so ist das beantragte Zollverfahren durchzuführen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7660").
2.4. Abfertigung ohne Leichenpass
Wird die Zollabfertigung beantragt, ohne dass ein entsprechender Leichenpass vorliegt, so ist wie folgt vorzugehen:
1.Ergibt die Beschau, dass der Sarg oder die Frachtkiste unversehrt ist, d. h. keine schwere Beschädigung, keine Öffnungsspuren, kein Austritt von Flüssigkeiten und keine besondere Geruchsbelästigung festgestellt werden, bestehen gegen eine Überlassung keine Bedenken.
2.Werden die vorstehend erwähnten Mängel im Zuge der Beschau am Sarg oder an der Frachtkiste festgestellt, ist der für die Zollstelle zuständige Gemeindearzt heranzuziehen, der zu entscheiden hat, ob eine Freigabe unbedenklich erscheint oder weitere Maßnahmen zu treffen sind.
Die Freigabeerklärung muss schriftlich abgegeben werden (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7661").
2.5. Ausnahmen
Für den Transport von Gebeinen, sofern diese frei von organischen Verwesungsprodukten sind, ist ein Leichenpass nicht erforderlich.
2.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0260: Leichentransporte" (VuB-Code "0260") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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7660
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Leichenpass
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Siehe Abschnitt 2.3.
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7661
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Freigabeerklärung des zuständigen Gemeindearztes
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Siehe Abschnitt 2.4.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0088-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0025-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27067
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 13.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF