Findok · Richtlinien
VB-0260
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 08.09.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.09.2009 bis 12.09.2016.
Wortlaut laut Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Die Bestimmungen über die Vorlage eines Leichenpasses (Abschnitt 2) gelten für das Verbringen von Leichen nach Österreich und nicht nur für Einfuhren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) In dieser FindokArbeitsrichtlinie werden diejenigen Vorschriften behandelt, die von den Zollstellen im Zuge der Zollabfertigung von Leichen zu beachten sind. Diese Regelungen gelten im innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0068-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0025-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27067
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 08.09.2009 bis 12.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF