Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0325-L/06
Seminarkosten zur energetischen Naturpraktikerin keine Werbungskosten bei einer medizinischen technischen Fachkraft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-L/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Sonja H., xyS.,O., vertreten durch
Mag. Markus Hager, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei diesem Verfahren handelt es sich um das fortgesetzte
Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2005, Zl
2001/14/102, mit dem der VwGH den Bescheid der Finanzlandesdirektion (FLD)
für Oberösterreich vom 28. März 2001, RV 894/1-8/2000 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 1998 wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Daher gilt die am 29. Februar 2000 eingelangte Berufung
wieder als unerledigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird aus
Vereinfachungsgründen auf den vorliegenden Sachverhalt und die
durchgeführten Ermittlungen, die der Entscheidung der FLD für
Oberösterreich vom 28. März 2001 zu Grunde lagen,
verwiesen.
In der Folge wurde der Sachverhalt wie folgt ergänzt
ermittelt:
Mit Auskunftsschreiben vom 9. Februar 2006 ersuchte der
zuständige Bearbeiter des Finanzamtes den Arbeitgeber der Bw. - das
Krankenhaus Kreuzschwestern S. - zu folgenden Fragen Stellung zu
nehmen:
"Frau H. (in der Folge Bw.) ist laut Aktenlage diplomierte
med. technische Fachkraft und war bis 31. Jänner 2000 in ihrem Krankenhaus
beschäftigt. Sie absolvierte beginnend mit Februar 1998 eine 2 1/2
jährige I.M.A.H. Heilpraktiker Ausbildung - dem Finanzamt ist
bekannt, dass der Beruf eines Heilpraktikers in Österreich nicht
ausgeübt werden darf - und macht die Kosten dieser Ausbildung als
Fortbildungsaufwand in Zusammenhang mit ihrem damals ausgeübten Beruf als
Werbungskosten geltend.
Diese Ausbildung beinhaltet folgende Seminare:
Arbeiten mit Homöopathie; Arbeiten mit trad. chin.
Medizin; Naturpraktiker/Klientengespräch; Ernährungsberatung; Arbeiten
mit Salzen nach Dr. Schuster u. Erkenntnisse aus dem Antlitz; Arbeiten mit
Farben; Arbeiten mit Aromen; Phänomene aus dem Auge u.
Anatomie/Physiologie/Gewebe, Bewegungsapparate u. Nervensystem;
Anatomie/Physiologie Atmung, Niere, Harnapparat u. Sinnesorgane;
Anatomie/Physiologie Herz, Blut, Kreislauf u. Lymphe; Fünf Elemente u.
Kinesiologie; Reflexzonen u. Farbpunktur; Akupressur u. Tuina;
Wirbelsäulenkorrektur nach Dorn - Breuss; Spagyrik; Arbeiten mit
Bachblüten; Naturheilkunde bei akuten Störungen.
Sie werden ersucht, zum genannten Sachverhalt folgende
Fragen dem Finanzamt zu beantworten: 1. In welchen Arbeitsbereichen war
die Bw. in ihrem Krankenhaus tätig? 2. Diente die
Heilpraktikerausbildung der Arbeitnehmerin dazu, im ausgeübten Beruf auf
dem Laufendem zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, die
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf zu verbessern?
Wenn ja, in welchem Ausmaß? 3. Hat sich das Krankenhaus der
Kreuzschwestern an den Kosten beteiligt? Wenn ja, in welchem
Ausmaß? 4. Hat sich durch die Heilpraktikerausbildung die
Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Aussicht auf höhere Bezahlung
erhöht? 5. Wurde in Ihrem Krankenhaus für die Arbeitnehmerin
notwendige Fortbildungsmaßnahmen angeboten und wurden diese gegebenfalls
genutzt? 6. Gab es auch außerhalb des Krankenhauses
Möglichkeiten einer zielorientierten und zweckmäßigen
Fortbildung für die Ausübung des Berufes einer medizin. technischen
Fachkraft? Wenn ja, welche?
In Beantwortung des Auskunftsersuchen teilte der
(Ex)Arbeitgeber der Bw. mit Schreiben vom 17. Februar 2006 folgendes
mit:
"1. Frau H. war im Untersuchungsbereich Krankenhaus S. als
medizin. techn. Fachkraft tätig. 2. Für die Tätigkeit, die
sie in unserem Krankenhaus ausgeübt hat, dient eine Heilpraktikerausbildung
weder um am Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden
noch die Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. 3. Laut unseren
Unterlagen hat das Krankenhaus S. von der Ausbildung zur Heilpraktikererin
nichts gewußt und sich daher auch nicht an den Kosten beteiligt. 4.
Die Heilpraktikerausbildung der Frau H. hätte sich nicht auf die Sicherheit
des Arbeitsplatzes ausgewirkt und wäre auch nicht höher entlohnt
worden. Frau H. hat das Dienstverhältnis selbst gekündigt. 5.
Für den Aufgabenbereich notwendige interne Fortbildungen waren notwendig,
um den Betrieb im Untersuchungsbereich durchführen zu
können. 6. Dienstnehmer des Krankenhauses S. hatten bzw. haben die
Möglichkeit, an externen Fortbildungen (zB für Endoskopie)
teilzunehmen.
Mit Egänzungsschreiben vom 22. Februar 2006 wurde der
Bw., dass vom ihrem (Ex)Arbeitgeber beantwortete Schreiben vom 17. Februar 2006
zur Kennntis übermittelt. Ergänzend wurde der Bw. mitgeteilt,
dass auf Grund der darin getätigten fachkompetenten Aussagen das Finanzamt
beabsichtigt sei die Berufung als unbegründet abzuweisen, zumal die
gegenständliche Heilpraktikerausbildung dem im Veranlagungsjahr 1998
ausgeübten Beruf als medizinisch technische Fachkraft nicht dienlich
gewesen sei und somit keine als Werbungskosten absetzbare
Fortbildungsmaßnahmen vorliegen würden.
Aus der beim Finanzamt am 3. April 2006 eingelangten
Stellungnahme der Bw. geht hervor, dass die Mitteilung des Krankenhauses
Kreuzschwestern S. für die im Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2005
aufgeworfene Sachverhaltsfrage nicht dienlich sei.
Nach dem Vorbringen der Bw. sei sie in der Zeit von 1994
bis zum Jahr 2000 im Krankenhaus S. (Fachgebiet Interne) für Assistenz-,
Diagnose-, Therapieerstellung und Therapieverlauf, ebenso für die
Vertretung und den Bereitschaftsdienst im Röntgen beschäftigt gewesen.
Dabei würde es sich auch um eine therapeutische Tätigkeit handeln. Die
von der Bw. finanzierten Seminare und die diesebzüglich angeschaffte
Literatur diene nicht dem Erwerb eines Teils, der den Ärzten vorbehaltenen
Qualifikation, sondern diene der Erweiterung der Kenntisse auf therapeutischem
Gebiet.
In der Mitteilung des Krankenhauses S. werde allerdings
wiederum von einer Heilpraktikerausbildung gesprochen. Im Übrigen komme es
auf die konkrete Situation im Krankenhaus Sierning nicht an, sondern lediglich
darauf, ob die von der Bw. besuchten Seminare und die angeschaffte Literatur
zweckmäßig für die Sicherung und die Erhaltung ihrer Einahmen
aus dem ausgeübten Beruf seien. Dazu sei die von der Bw. absolvierte
Fortbildung jedenfalls geeignet.
Aus der am 17. Mai 2006 eingelangten Stellungnahme der Bw.
geht folgendes hervor:
"Für meine Berufswahl zur Dipl. med. techn. Fachkraft
war die vielseitige Ausbildung in mehreren Gebieten entscheidend. Somit bekam
ich eine umfassende Ausbildung und Wissen in diesen Bereichen, dadurch konnte
ich die Patienten besser aufklären, informieren und beruhigen. Meine
Schwerpunkte lagen in der physikalischen Therapie und Röntgen. Somit hatte
ich auch am Arbeitsmarkt bessere Chancen und mein Berufsweg brachte mir dadurch
auch viel mehr Wissen, Spaß und Freude. Die Jahre im Krankenhaus S.
erweiterten noch das Wissen im diagnostischen Bereich. Oft fiel mir auf, dass es
zwischen dem Befinden der Patienten und der Untersuchungsergebnisse merkliche
Differenzen gab und ich suchte nach einer Verbindung zwischen Schulmedizin und
Naturheilkunde. Ich wollte auch hier mein Wissen vertiefen und meine
Kriterien dafür waren: Solide Grundausbildung in verschiedenen Bereichen
mit Prüfungen und Vereinbarkeit mit dem Beruf (Röntgenbereitschaft).
Diese Bedingungen erfüllte das das I.M.A.H. Institut in X. geleitet vom
Heilpraktiker K.H.. Da es möglich war jederzeit in die Seminare
einzusteigen, war auch ein reger Wissensaustausch von den Seminarteilnehmern,
die schon länger dabei waren gegeben. Die wöchentlichen
Praktikumsabende vertieften das gelernte Wissen in der Praxis. Im
Nachhienein beurteilt war es eine gute Entscheidung, da es mir sehr viele
Einblicke gab und Grundwissen brachte und dies auch mit meiner medizinischen
Ausbildung gut vereinbar war. Ein Blick auf den aktuellen Arbeitsmarkt
sowie den Bereich Wellness lässt den Wunsch auf Kombination Schulmedizin
Naturheilkunde erkennen. Ich wusste, dass es eine Heilpraktikerausbildung
für Deutschland war, aber ich fand nirgends in einer so guten, kompakten
Form all diese Seminare vereint. Mein Schwerpunkt lag in der
Weiterbildung.
Für mich war es eine Erweiterung meines beruflichen
Spektrums um für die Zukunft ein besseres Bestehen am Arbeitsmarkt zu
haben."
Um die unmittelbaren Zusammenhänge mit dem
ausgeübten Beruf und der Natur- und Heilpraktikerausbildung begründen
zu können, sei von der Bw. der Werdegang anhand von Dienstzeugnissen mit
Beschreibungen ihrer Tätigkeitsbereiche und der "Studienaufbauplan Natur-
bzw. Heilpraktiker samt Diplom zur energetischen Naturpraktikerin erläutert
worden:
Aus dem Zeugnis - Schule für den medizinisch
technischen Fachdienst am Landeskrankenhaus Y. - geht hervor, dass die Bw.
eine Grundausbildung in den Bereichen Anatomie und Physiologie, Allgemeine
Pathologie, Hygiene, Erste Hilfe und Verbandlehre, Grundzüge des
Sanitäts- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Grundzüge der
Betriebsführung im Krankenhaus absolviert hatte.
Weiters hatte sie einen medizinisch
technischenTeil - Schwerpunkt
Laboratoriumseinführung, Einfache medizinisch-technische
Laboratoriumsmethoden (Chemie, Histologie, Mikrobiologie, Seralogie,
Haematologie, Klinische Mikroskopie und klinische Laboratoriumsuntersuchungen,
Blugruppenuntersuchungstechnik) -,
einen Röntgenologisch technischen Teil - Schwerpunkt
Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und
therapeutischen Zwecken (Strahlenbiologie und Strahlenschutz, Strahlenphysik und
Strahlendosimetrie, Einstelltechnik und Aufnahmetechnik, Handhabung und Pflege
der Apparate, Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei röntgenologischen
Untersuchungen, Röntgenphotographie) - und einen
Physikotherapeutischen Teil - Schwerpunkt Anatomie und
Pathologie, ausgerichtet auf die physikalische Medizin, Einfache
physikotherapeutische Behandlungen (Thermo, Elektro-, Licht-, Hydro- und
Balneotherapie, Massage)-,
zu absolvieren um die Berufsbezeichnung "Diplomierte
medizinische Fachkraft " führen zu dürfen, bzw. den Beruf ausüben
zu können.
Aus den Dienstzeugnissen geht hervor, dass die Bw. als
medizinisch technische Fachkraft bei Dr.H. im Bereich physikalischer Therapie
tätig war und " manuelle Massagen, Heißluftbehandlungen,
Galvanisationen, Jontophoresen, Mikrowelle u. Ultraschalltherapien u
Ärosolinhalationen durchführte. Außerdem wurden von ihr auf
Anordnung Thrombotest u. Blutzuckertest sowie Harnauswertung
gemacht."
Bei der OÖ Gebietskrankenkasse war sie im Zeitraum vom
3. Feber 1992 bis 15. Mai 1994 im Fachambulatorium in Y. als medizinisch
technische Fachkraft eingesetzt und tätig.
Und im Zeitraum 4. Juli 1994 bis 31. Jänner 2000 war
die Bw. im öffentlichen Krankenhaus der Kreuzschwestern in S. als
medizinisch technische Fachkraft in der Ambulanz tätig und "ihr
Aufgabengebiet umfasste die Gastroskopie, Coloskopie, Carotisdoppler,
Beindoppler, Ultraschalluntersuchungen, Langzeit EKG, Langzeitblutdruck,
kalorische Spülungen, EEG und Ergometrie. Sie arbeitete auch im
Röntgen und CT mit."
Der "Studienaufbau Naturpraktiker bzw. Heilpraktiker" ist
inhaltlich laut vorliegendem Schreiben wie folgt zusammengestellt und
gegliedert:
"
Naturpraktiker
Basiswissen: -) Anatomie/Physiologie/Organsprache 5
Seminare
Behandelnde
Tätigkeiten: Februar - Juni 2000
-) Arbeit mit Farben und Reflexzonen/Farbpunktur 1
Seminar -) Fünf Elemente und Kinesiologie 1 Seminar -)
Akupressur und Tuina 1 Seminar -) Wirbelsäulenkorrektur 2
Seminare
Beratende
Tätigkeiten: September 2000 - Juni 2001
-) Spagyrik 2 Seminare -) Irisdiagnose 1
Seminar -) Bachblüten 1 Seminar -) Schüßlersalze 1
Seminar -) Kommunikation 1 Seminar -) Naturheilkunde bei akuten
Störungen 1 Seminar
Ergänzungen
zum Heilpraktiker für Deutschland
Seminare zu direkten Vorbereitung auf die
Überprüfung in Deutschland.
September 2001-Februar 2002
Seminar 1-3: Pathologie für Heilpraktiker
I-III
Seminar 4: Infektionskrankheiten, Hygiene,
Gesetzeslage
Seminar 5: Differentialdiagnose,
Prüfungsvorbereitung
Seminar 6: Untersuchungsmethoden,
Injektionstechniken
Die Übungsabende:
2 Stück pro Block: Die Inhalte sind themengebunden
(praktisches Arbeiten, weitere Informationen zum Unterricht)".
Bei der Besprechung am 23. Mai 2006 wurde die Sach und
Rechtslage mit der Bw. erörtert. In der Folge werde die Bw.
diesbezüglich eine Stellungnahme unter Vorlage weiterer Unterlagen, wie
Mitschriften und Skriptenauszüge etc, abgeben.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2006 brachte die Bw.
ergänzend vor, dass sie in den durchgeführten Fortbildungskursen das
Grundwissen der medizinischen Ausbildung erweitert hätte. Dies werde anhand
einiger Beispiele dargestellt.
Anatomie/Physiologie der Organe und Blut, Pathologie der
Verdauungsorgane, neueste Injektionstechniken seien theoretisch wie auch
praktisch gelernt und geübt worden. Erste Hilfe-Maßnahmen in Theorie
und Praxis ebenso, wie die Erstversorgung und Verbände anlegen. Vertiefung
der allgemeinen Pathologie; Hygienemaßnahmen im Krankenhaus und Praxis;
Massageanwendungen seien theoretisch und praktisch gelernt worden. Dies
würde im Berufsleben die Chancen der Bw. steigern und dadurch die Einnahmen
der Bw. erhalten und verbessern. In diesem Zusammenhang seien von der Bw.
Seminarunterlagen - Kopien von Skripten und Mitschriften sowie eine
"kleine" Teilnehmerliste - beigelegt worden, um die Fortbildung
nachzuweisen.
Weiters gab sie an, dass aufgrund des Hochwasserschadens
2002 andere Skripten nicht mehr vorhanden seien.
Mit Vorhalt vom 3. Juli 2006 wurde die Bw. ersucht
nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass der Erwerb neuer Qualifikationen, die
mit der Heil- bzw. Naturpraktikerausbildung erworben wurden - im Rahmen
der bereits ausgeübten Tätigkeit als medizinisch technische Fachkraft
auch eine Verbesserung und Erweiterung der Kenntnisse darstellt, die als
Fortbildungsmaßnahme aufgefasst werden können.
In Beantwortung des Vorhalts gab die Bw. an:
"Wie sie aus den vorigen geschickten Unterlagen ersehen,
ist die Ausbildung zur Dipl. med. techn.
Fachkraft in Grundausbildung sowie 3 Diplomprüfungen
gegliedert
Grundausbildung; 1. Diplomteilprüfung Labor, 2.
Diplomteilprüfung Röntgen, 3. Diplomteil-prüfung
Physikotherapie. Während meiner Heil- bzw. Naturpraktikerfortbildung
arbeitete ich bei den Kreuzschwestern im Krankenhaus S. . Damals war es noch ein
Akutkrankenhaus für Interne mit Ambulanzbereich. Da ich mich auf mehreren
Gebieten fortbilden wollte, es aber zum damaligen Zeitpunkt keine für mich
geeigneten Fortbildungen in der Umgebung gab, die ich auch mit dem
Bereitschaftsdienst für das Röntgen vereinbaren konnte, entschied ich
mich für die Heil- bzw. Naturpraktikerausbildung in X. . Ich
informierte den leitenden Primar Dr. W. über meine Heil- bzw.
Naturpraktikerausbildung, für mich jedoch Fortbildung, um die Kenntnisse
auf meinen Arbeitsgebieten zu erweitern und zu vertiefen. Dieser
begrüßte meine Bereitschaft und Offenheit zur Weiterbildung und
bestärkte mich in meinem Vorhaben. Ebenso informierte ich den
Verwaltungsdirektor Hr. F. über mein Vorhaben. Dies geschah alles nur
mündlich, da es zum damaligen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine
Veränderung des Status "Akutkrankenhaus für Interne" gab. Seit
2004/05 wurde und wird das Krankenhaus in eine Akutgeriatrie umgewandelt. Es gab
auch dadurch einen Wechsel auf der Führungsebene, Primar und
Verwaltungsdirektor. Somit ist auch erklärbar, warum die letzte
Stellungnahme vom Krankenhaus für mich negativ ausfiel, da die derzeitige
Führung nichts von meinen mündlichen Gesprächen wissen
konnte. In den Gebieten Anatomie, Physiologie, Pathologie wurde es sehr
interessant, da uns die Vortragenden sehr neues Wissen und Erkenntnisse
vermittelten. Wie Sie schon bereits aus den letzten mitgeschickten Kopien
erkennen können, ging es sehr viel um die Inneren Organe, Abläufe,
Zusammenhänge von Fehlfunktionen zB im Blutbereich, Herz, Gehirn,
Schlaganfall, die natürlich für mich hoch interessant waren, da ich in
einen Akutkrankenhaus für Interne arbeitete. Mein Aufgabenbereich
war sehr umfangreich, siehe Dienstzeugnis mit Dienstbeschreibung. Ich konnte
sehr viel durch das neu gewonnene Wissen und deren Erkenntnisse für
michverbessern. Dies betrifft
zB. Blutbefunde und -veränderungen im Bereich Gerinnung,
Entzündungsparameter, Herzinfarktparameter ebenso
Schlaganfall. Injektionstechniken aufgefrischt und geübt an einer
dafür entwickelten medizinischen Armnachbildung. Gastroskopie und
Coloskopie betreffend genauere Anatomie des Magens, Verdauungstraktes,
entsprechende Physiologie der Sekrete das Zusammenwirken und dessen Pathologie.
Im Notfallseminar richtiges Verhalten bei den entsprechenden Notsituationen. Es
wurde durch einen sehr lebhaften und praxisnahen Unterricht das richtige
Verhalten bei den am häufigsten vorkommenden Notfällen geübt und
vertieft zB. Kolaps Ohnmacht, Herzinfarkt, Schlaganfälle,
usw. Ergometrie (Belastungsradfahren) Vertiefung des Wissens über
Herzfunktionen, Rhythmus und Störungen. Röntgen
Bereitschaftsdienst mit Computertomographen: Welche Arten von
Schlaganfällen gibt es. Die Notfallsituation und äußeres
Erscheinungsbild und die damit verbundene Betreuung und Vorbereitung mit dem
Arzt für die Untersuchung mittels CT. Hier nur ein paar Beispiele wo
ich mein Wissen und die neuerworbenen Kenntnisse vertieft und Anwenden konnte
und kann. Auch in Bezug der Physikalischen Therapie konnte ich mein
Wissen vertiefen. Massagetechniken- und Griffe und dessen Wirkungen auf
den Körper, Muskeln und Entspannung. Lichttherapie, Farbtherapie
dessen Anwendungsbereich und Erfolge. Hydrobehandlungen (Wasserbeha.) zB.
Kneippgüsse und deren weiteren Anwendungen und Wirkung auf den Körper.
Überhaupt die Wirkung des Wassers auf den Körper. Bei meinem
letzten Arbeitsplatz konnte ich durch ein großes, umfangreiches
Aufgabengebiet meine Kentnisse aus der Dipl. medizinisch technischen
Fachkraftausbildung erweitern, und durch viele neue Fähigkeiten und
Erkenntnisse aus der Heil- bzw. Naturpraktikerfortbildung verbessern und
vertiefen. ... Auch auf dem freien Arbeitsmarkt bin ich durch meine
Vielfalt an Wissen besonders flexibel und kann , somit bei verschiedenen
Fachärzten oder auch praktischen Ärzten meine Fähigkeiten, Wissen
und Kenntnisse anbieten. Wie Sie aus meinen Dienstzeugnissen und damit
enthaltenen Dienstbeschreibungen lesen können, habe ich in der
Vergangenheit meine Vielseitigkeit in den verschiedenen Sparten - Labor,
Röntgen, physikalische Therapie - genutzt. Auch in Bezug physikalische
Therapie habe ich meine Fähigkeiten und Wissen erweitern
können....."
In Beantwortung des Vorhalts
vom8. Jänner 2007 gab die Bw.
Folgendes an:
"Ad 1) Mein Berufsbild bzw. Umfang meiner Tätigkeit
sowie Aufgabengebiete und Befugnisse habe ich mehrmals ausführlich versucht
darzustellen. Die Unterlage des Berufsbildes liegt bei.
Ad 2) Meine therapeutische Tätigkeit im Sinne der
Berufsausübung einer Dipl.med.-technische Fachkraft ergibt sich ebenfalls
aus dem Berufsbild.
Ad 3) Alle von mir absolvierten Seminare habe ich
inhaltlich, soweit mir persönlich möglich, in schriftlicher Form
wiedergegeben und die einzelnen Zertifikate beigelegt.
Ad 4) Der berufliche Fortbildungszusammenhang zwischen
meiner ausgeübten Tätigkeit und dem von mir besuchten Seminaren
besteht darin, dass ich nach einigen Jahren Berufstätigkeit auch die
mögliche Anstellung bei einem Betrieb für Gesundheitsdienstleistungen
oder die Anstellung in einer Arztpraxis, welche Naturheilmethoden anbietet, in
Erwägung zog.
Niemals habe ich in meinen Schreiben behauptet, als
Naturheilpraktikerin zu arbeiten, was in Österreich aufgrund der
Gestzeslage ohnehin nicht möglich ist. Jedoch fehlte mir fachliches Wissen
über alternative Medizin und die von mir besuchten Kurse gaben mir die
Möglichkeit, auch neben meinem Beruf, ein Grundwissen anzueignen. Diese
Seminare waren Module einer Fachausbildung, die auch einzeln zur beruflichen
Weiterbildung absolviert werden konnten.
Zwei Beispiele, wo mein zukünftiger Arbeistplatz sein
könnte, liegen bei."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
Bw. beantragten Kosten der Ausbildung zur Natur (bzw. Heil)praktikerin
Werbungskosten für berufliche Fortbildung darstellen oder
nicht.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Bis 1999 waren nur Fortbildungskosten als Werbungskosten
abzugsfähig.
Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Sie
ist somit Vorbedingung jedes Eintritts in das Berufsleben und steht nach Art und
Umfang weitgehend im Belieben des Auszubildenden.
Ausbildungskosten gehören grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, die im Gegensatz zu den
Fortbildungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (VwGH
21.3.1996, 93/15/0201).
Als weitere Norm ist bei den einzelnen Einkünfte zu
beachten, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (VwGH 30.1.1990,
89/14/0227). Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden.
Fortbildungskosten setzen voraus, dass der Steuerpflichtige
bereits einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung
der Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses Berufes
dienen, d.h. es muss sich um eine berufsspezifische Fortbildung
handeln.
Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die bei der
Fortbildung erworbenen Kenntnisse wesentlich im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können.
Es ist zu überprüfen, inwieweit die
streitgegenständliche Ausbildung samt Fahrt- und Literaturkosten im
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als medizin. technische Fachkraft
steht bzw. die angebotenen Lehrgangsinhalte geeignet waren, eine auf diese
Berufsgruppe zugeschnittene Fortbildung darzustellen.
Unstrittig steht fest, dass die Bw. im Zeitraum 1998 bis
2000 als medizin technische Fachkraft (=MTF) im öffentlichen Krankenhaus
der Kreuzschwestern in S. tätig war.
Das Berufsbild bzw. der Tätigkeitsbereich einer
medizin. techn. Fachkraft (MTF) umfasst die Ausführung einfacher
medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, insbesondere der
Durchführung einfacher Harn- und Blutuntersuchungen sowie die Anfertigung
von Ausstrichpräparaten aus Körperflüssigkeiten, Se- und
Exkreten, einfacher physikotherapeutischen Maßnahmen auf dem Gebiete der
Thermo-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie sowie der einfachen Massage und die
Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und
therapeutischen Zwecken, insbesonders Hilfeleistung bei der Durchführung
von Röntgendurchleuchtungen und therapeutischen Röntgenbestrahlungen,
Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen, Bedienung der Apparate und
Dosismesser sowie Strahlenschutz, nur nach ärztlicher Anordnung und unter
ärztlicher Aufsicht.
Daraus ist ersichtlich, dass die Ausbildung zu einer
medizin. technischen Fachkraft ein weites Tätigkeitsfeld -
nämlich Labor, Röntgen und Physiotherapie - abdeckt.
Sie führt Untersuchungen an Blut und sämtlichen
Körpersekreten durch, fertigt Röntgenbilder an und behandelt Patienten
in der physikalischen Therapie ua durch Elektrotherapie, Massage, Wasser- und
Moorheilbäder. Auch die Arbeit in der sog. Funktionsdiagnostik (zB. EKG,
EEG, Spirometrie) gehört zum beruflichen Umfeld der MTF.
Der Vorteil des Berufsbildes der dipl. MTF ist, dass durch
das zusammenhängende Wissen aus Röntgen, Labor und Physiotherapie ein
ganz spezieller Blickwinkel zum Patienten entsteht. Sie ist weiter
befähigt, nicht nur in einer Sparte tätig zu sein, sondern in zwei
manchmal auch in allen drei Sparten.
Die Bw. war - laut vorliegenden Dienstzeugnis des
Krankenhauses der Kreuzschwestern in S. - in der Ambulanz tätig und "ihr
Aufgabengebiet umfasste die Gastroskopie, Coloskopie, Carotisdoppler,
Beindoppler, Ultraschalluntersuchungen, Langzeit EKG, Langzeitblutdruck,
kalorische Spülungen, EEG und Ergometrie. Sie arbeitete auch im
Röntgen und CT mit."
Die Bw. hat die im Jahr 1998 begonnene Ausbildung zur
Energetischen Naturpraktikerin im Jahr 2001 bei der Aurum Ges.n.b.R.
abgeschlossen (Kopie "Diplom zur Energetischen Naturpraktikerin" vom 20. Juni
2001).
Die Bw. hat selbst ausgeführt, dass die Ausbildung zur
Naturpraktikerin im Vordergrund steht.
Die Aurum Ges.n.b.R ging aus der Heilpraktikerschule
I.M.A.H. - Heilpraktiker K.H. GmbH hervor.- Laut Akteninhalt erfolgte der
Wechsel im Jahr 1999, weil die K.H. GmbH in Konkurs ging. Auf die "homepage der
Aurum Ges.n.b.R. ( (http://www.aurum-seminare.info/Ueberuns.htm)" wird
verwiesen.
Auch hinsichtlich Philosophie und Seminare bzw -inhalte der
energetischen Naturpraktikerausbildung wird auf die Ausführungen im
Internet verwiesen (www.aurum-seminare.info/ Philosophie bzw. Ausbildung
etc).
Zum Berufsbild einer energetischen Naturpraktikerin
gehört die Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw.
energetischen Ausgewogenheit. Der Unterricht vermittelt Möglichkeiten,
Disharmonien wahrzunehmen, zuzuordnen und begreiflich zu machen.
Laut vorgelegter Unterlage ("Studienaufbau Naturpraktiker,
bzw. Ergänzungen zum Heilpraktiker für Deutschland) gehört zum
Berufsbild einer Natur- (bzw. Heil)praktikerin neben den behandelnden
Tätigkeiten - wie zB. Arbeit mit Farben und Reflexzonen/Farbpunktur,
Fünf Elemente und Kinesiologie, Akupressur und Tuina,
Wirbelsäulenkorrektur - auch die beratenden Tätigkeiten -
wie zB. Spagyrik, Irisdiagnose, Bachblüten, Schüßlersalze,
Kommunikation, Naturheilkunde bei akuten Störungen.
Dass die Ausbildung zur energetischen Natur- (bzw.
Heil)praktiker keine berufsspezifische Fortbildung ist bzw. konkret auf die
Tätigkeit einer medizin. techn. Fachkraft abstellt zeigt sich aus den
definierten Inhalten bzw. aus den oben getätigten Ausführungen in
Zusammenhang mit den beiden Berufsbildern.
Nebenbei ist auch festzuhalten, dass diese beiden
Tätigkeitsbilder - Naturpraktiker bzw. medizin. technisch Fachkraft -
nicht zusammen angeboten werden
Auch zeigt die Bw. mit ihren Darstellungen und
Ausführungen nicht auf, dass die erworbenen Kenntnisse in den Natur- (und
Heil)praktikerseminaren wesentlich im Rahmen ihrer ausgeübten
Tätigkeit als medizin. technische. Fachkraft verwertbar sind bzw.
überhaupt zur Anwendung gelangten.
Sie hat zB. nicht konkretisiert, inwiefern die beratende
und behandelnde Tätigkeiten des Naturpraktikers Auswirkungen auf den Beruf
einer medizin. technischen Fachkraft haben und worin die Fortbildung in
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu erblicken ist.
Aus den vorliegenden - teilweise handschriftlichen
geschriebenen - Unterlagen gehen zwar medizinische Inhalte hervor. Doch
mangels Vorliegen von Unterlagen der Naturpraktikerseminare bzw. der einzelnen
Seminarinhalte zeigt die Bw. nicht auf, dass diese erworbenen Kenntisse aus den
diversen Naturpraktikerseminaren stammen und dieses gewonnene Wissen auch in
Zusammenhang mit der therapeutischen Tätigkeit einer medizin. technischen
Fachkraft - wie im Schreiben vom 3. April 2006 behauptet- verwertet werden
können und somit der Erweiterung der Kenntisse auf therapeutischen Gebiet
dienen.
Das aus den vorerwähnten Lehrinhalten gewonnen Wissen
entspricht jedenfalls nicht den Aufgabenbereichen einer medizin. technischen
Fachkraft, und ist auch nicht auf deren Tätigkeit
zugeschnitten
Die Bw. hat im ganzen Ermittlungsverfahren den beruflichen
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit einer medizin. techn Fachkraft und der
Naturpraktikerin nicht konkret aufgezeigt.
Es wird der Bw. geglaubt, dass die erworbenen Kenntnisse im
Beruf einer medizin. technischen Fachkraft förderlich sind. Doch
erfüllen die oben vorgebrachten Inhalte der Natur- (bzw.
Heil)praktikerseminare nicht die Voraussetzungen einer berufsspezifischen
Fortbildung für eine medizin. technische Fachkraft. Es handelt sich dabei
um keine Fortbildung, die konkret auf die Tätigkeit der Bw. im
therapeutischen Bereich abstellt.
Selbst aus dem vorgelegten Schreiben vom 17. Februar 2006
des (Ex)Arbeitgebers der Bw. geht hervor, dass "Für die Tätigkeit
(medizinisch techn Fachkraft), die sie in unserem Krankenhaus ausgeübt hat,
dient eine Heilpraktikerausbildung weder um am Laufenden zu bleiben, den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden noch die Kenntisse und
Fähigkeiten zu verbessern. Die Heilpraktikerausbildung hatte sich nicht
"auf die Sicherheit des Arbeitsplatzes" ausgewirkt" und wäre auch "nicht
höher entlohnt worden". Der Bw. sind neben betriebsinternen auch
betriebsexterne berufsspezifische Fortbildungsmöglichkeiten wie zB.
Endoskopie angeboten worden".
Gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung
spricht auch die Tatsache, dass die Natur- (bzw. Heil)praktikerausbildung von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen - laut Vorbringen der Bw. - zB.
von Arzthelferinnen, Drogisten, Sozialarbeiter (Kinder)Krankenschwestern, von
Angestellten des Gesundheitsamtes bzw, des Bioresonanzinstitutes - besucht
wurden.
Das vermittelte Wissen ist nicht nur für medizinisch
technische Fachkräfte, sondern für verschiedene Berufsgruppen nicht
nur im Gesundheitsbereich (laut Bw. zB. auch im Wellnessbereich) von Interesse.
Dass das erworbene Wissen aus den Naturpraktikerkurs
vielfältig anwendbar sind, steht wohl unzweifelhaft fest.
Die Kosten dieser Ausbildung sind vielmehr solche zur
Erlangung eines neuen Tätigkeitsbereiches, nämlich des Berufsbildes
einer Naturpraktikerin, denn der Lehrgangsinhalt verspricht, die Vermittlung
eines Basiswissens für eine beratende und behandelnde Tätigkeit zur
Erreichung einer energetischen Ausgewogenheit.
Im übrigen ist noch anzumerken:
Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung
nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer
unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an,
ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des
Steuerpflichtigen unbedingt notwendig bzw. sinnvoll sind (vgl. VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096).
Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird
angesehen, dass der Teilnehmerkreis eines Kurses homogen ist dh aus lauter
medizin. technischen Fachkräften bestehen müsste, der Inhalt nur auf
Tätigkeiten einer medizin technischen Fachkraft abstellt (siehe
Ausführungen zum Berufsbild der medizinisch techn. Fachkraft) und der
Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kurskosten für die Teilnahme am Kurs
trägt.
Im gegenständlichen Fall, war der Arbeitgeber in die
Entscheidung der Bw. die Natur- (bzw. Heil) praktikerausbildung zu absolvieren
- laut Schreiben vom 17. Februar 2006 - offensichtlich nicht eingebunden.
Davon abgesehen wurden der Bw. auch keine Kurskosten genehmigt.
Aus den dem Finanzamt vorgelegten Schreiben des
Arbeitgebers der Bw. ergibt sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit der von
der Bw. absolvierten Seminare.
Der Inhalt der Ausbildung betrifft bei weiten nicht die
Aufgabengebiete (den Tätigkeitsbereich) einer medizinisch technischen
Fachkraft, sodass von einer beruflichen Notwendigkeit nicht ausgegangen werden
kann.
Da aufgrund obiger Ausführungen die Ausbildungskosten
zur Natur- (bzw. Heil)praktikerin nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen der Bw. aufgewendet wurden, waren diese nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Die Ausgaben für Fahrtkosten und Fachliteratur teilen
dasselbe rechtliche Schicksal und sind aus denselben Gründen wie die
Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 5. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-L/06
- Stammnummer
- 27062
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF