Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0061-G/06
Nachweis der Gleichbehandlung der Abgabenverbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-G/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Helmut
Allesch, Wirtschaftstreuhänder, 9020 Klagenfurt,
Gabelsbergerstraße 2, vom 1. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 30. August 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bw. wird als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für die folgenden
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G.GmbH im Ausmaß von
33.848,10 € in Anspruch genommen:
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Abgabe/Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag in Euro
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Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2003
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16.02.2004
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2.736,72
|
Umsatzsteuer 12/2003
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16.02.2004
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16.736,55
|
Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2004
|
17.05.2004
|
2.122,74
|
Umsatzsteuer 05/2004
|
15.07.2004
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3.570,16
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Lohnsteuer 06/2004
|
15.07.2004
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488,50
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Säumniszuschläge 1 2004
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19.07.2004
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665,73
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Kammerumlage 04-06/2004
|
16.08.2004
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586,07
|
Lohnsteuer 07/04
|
16.08.2004
|
2.070,64
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Dienstgeberbeitrag 07/04
|
16.08.2004
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1.198,13
|
Zuschlag zum DB 07/04
|
16.08.2004
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117,15
|
Verspätungszuschlag 05/2004
|
13.09.2004
|
178,51
|
Lohnsteuer 08/04
|
15.09.2004
|
1.965,11
|
Dienstgeberbeitrag 08/04
|
15.09.2004
|
1.176,48
|
Zuschlag zum DB 08/04
|
15.09.2004
|
115,04
|
Säumniszuschläge 1 2004
|
16.09.2004
|
120,57
|
|
|
33.848,10
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= Bw.) wurde mit dem Bescheid
des Finanzamtes Oststeiermark vom 30. August 2005 gemäß
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO
für folgende aushaftende Abgabenschulden der G.GmbH (in der Folge GmbH) in
der Höhe von insgesamt 47.101,45 € in Anspruch genommen und
aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides
zu entrichten:
|
Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2003
|
2.827,19
|
Umsatzsteuer 12/2003
|
17.613,72
|
Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2004
|
2.192,91
|
Umsatzsteuer 01, 05/2004
|
8.122,54
|
Körperschaftssteuer 07-09/2004
|
425,00
|
Kammerumlage 04-06/2004
|
605,44
|
Verspätungszuschlag 05/2004
|
184,41
|
Lohnsteuer 4, 6-8/2004
|
7.692,39
|
Dienstgeberbeitrag 4, 6-8/2004
|
6.035,42
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 4,
6-8/2004
|
590,13
|
Nebenansprüche (Säumniszuschläge)
2004
|
812,30,21
|
gesamt
|
47.101,45
Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen ausgeführt, über die Primärschuldnerin sei am
1. Juni 2005 der Konkurs eröffnet worden; da der Konkurs
geringfügig sei, stehe fest, dass die Abgabenforderungen im Konkurs mangels
hinreichenden Vermögens nicht befriedigt werden könnten.
Die Bw. sei vom 18. Oktober 2003 bis
22. September 2004 allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin
der GmbH gewesen. In dieser Zeit seien die im Spruch angeführten Abgaben
nicht innerhalb der gesetzlichen Fälligkeiten entrichtet worden.
Insbesondere seien Löhne und Gehälter ohne ausreichende Mittel
für die darauf entfallenden Lohnabgaben ausbezahlt worden, sodass eindeutig
eine schuldhafte Verletzung der abgabenerechtlichen Pflichten vorliege.
Die Umsatzsteuer sei zwar rechtzeitig bekannt gegeben, zu
den jeweiligen Fälligkeiten aber nicht entrichtet worden. Die Umsatzsteuer
sei eine allgemeine Verbrauchsteuer, die regelmäßig mit dem Preis auf
den Letztverbraucher überwälzt werde. Wirtschaftlich gesehen sei die
Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten.
Die
Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 2004 und vom 29. Oktober 2004
seien nicht erfüllt worden, obwohl in diesem Zeitraum dem Unternehmen Geld
zugeflossen sein müsse, das offensichtlich für andere
Verbindlichkeiten verwendet worden sei. Eine haftungsbegründende
Zahlungspflichtverletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO liege daher
vor.
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
bringt die Bw. Folgendes vor:
Die Konkurseröffnung bedinge nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, sodass jedenfalls ein Abwarten der
vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens erforderlich sei. Der
Haftungsbescheid könne sich höchstens auf einen denkmöglichen
Quotenschaden erstrecken.
Eine bevorzugte Entrichtung der Umsatzsteuer hätte
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
verstoßen.
Bei einem Haftungsbescheid sei zu berücksichtigen,
dass sämtliche Schulden gleich zu behandeln seien. Die Schulden seien nach
den vorhandenen Mitteln, gleichmäßig unter sämtlichen
Gläubigern aufgeteilt worden (Teilzahlungen sowohl bei der GKK als auch
beim Finanzamt).
Die Lohnzahlungen seien in unregelmäßigen
Teilbeträgen erfolgt, die Lohnsteuer sei den Arbeitnehmern nicht ausbezahlt
worden. Im Rahmen der Leistungen des IESG-Fonds würden die
Lohnsteuerforderungen bezahlt, sodass auch kein Quotenschaden entstehen
könne.
Es werde daher
der Antrag gestelt, den Haftungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben.
Um die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten bzw. die anteilige
Gläubigerbefriedigung in vollem Umfang beurteilen zu können, ersuchte
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Bw. im Vorhalt vom 16. Oktober
2006, bis spätestens 30. November 2006 eine Aufstellung der der GmbH
an den Fälligkeitstagen zur Verfügung gestandenen liquiden Mittel
sowie deren Verwendung vorzulegen. Sollten die finanziellen Mittel nicht zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten der GmbH ausgereicht haben, wurde die
Erbringung des Nachweises gefordert, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller
Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und auf das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an das Finanzamt zu
entrichten gewesen wäre.
Nach
Fristverlängerungsansuchen vom 30. November 2006, 15. Dezember 2006,
15. Jänner 2007 (eingelangt am 16. Jänner 2007) und
15. Jänner 2007 (eingelangt am 01. Februar 2007) wurde der Bw.
mitgeteilt, die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes werde letztmalig bis
28. Februar 2007 erstreckt.
Eine
Beantwortung des Vorhaltes erfolgte bis dato nicht. In der Eingabe vom
28. Februar 2007 wird neuerlich eine Fristverlängerung bis
30. März 2007 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend
gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche
Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die
Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Unbestritten
ist, dass die Bw. im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleinige)
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der
in § 80 BAO genannten Vertreter zählt und gemäß
§ 9 BAO für die uneinbringlich aushaftenden Abgaben der GmbH zur
Haftung herangezogen werden kann.
Die Haftung
nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH
24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Dem Vorbringen
in der Berufung, aus der Konkurseröffnung über das Vermögen der
Primärschuldnerin ergebe sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit
der Abgaben, ist zuzustimmen. Diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im
Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichendem Vermögens nicht befriedigt werden kann. Im
vorliegenden Fall wurde der über das Vermögen der GmbH eröffnete
Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes vom 28. April 2006 nach
Verteilung der Quote von 3,2 % gemäß
§ 139 KO
aufgehoben. Die im angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten
Abgabenverbindlichkeiten sind daher im Ausmaß von 96,8 % objektiv
uneinbringlich.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn,
er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der
Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 27.9.2000, Zl. 95/14/0056), er die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145, 25.1.1999,
97/17/0144, 204.1999, 94/14/0147).
Der Vorwurf des
Finanzamtes, die Zahlungsvereinbarungen vom 28. September und vom
29. Oktober 2004 seien nicht erfüllt worden, obwohl in diesem Zeitraum
dem Unternehmen Geld zugeflossen sein müsse, das offensichtlich für
andere Verbindlichkeiten verwendet worden sei, trifft zwar nicht die Bw., die
ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin am 22. September 2004
beendet hat. Zum gegenteiligen Vorbringen der Bw. in der Berufung vom
1. Oktober 2005, die Verbindlichkeiten der GmbH seien
gleichmäßig unter sämtlichen Gläubigern aufgeteilt worden
(Teilzahlungen sowohl bei der GKK als auch beim Finanzamt), ist jedoch
festzustellen, dass nach der Buchungsabfrage des Abgabenkontos der GmbH von der
Übernahme der Geschäftsführertätigkeit der Bw. am
18. Oktober 2003 bis 14. Juni 2004 keine einzige Zahlung erfolgte. Die
Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) wurden in diesem Zeitraum
- zum Teil verspätet - gemeldet, aber nicht entrichtet. Wird
jedoch bei laufendem Geschäftsbetrieb acht Monate lang keine Einzahlung am
Abgabenkonto vorgenommen, kann von einer gleichmäßigen
Schuldentilgung aller Gläubiger nicht ausgegangen werden.
In den Monaten
Juni bis September 2004 erfolgten - nicht zuletzt auf Drängen des
Finanzamtes, das im Juni 2004 die Stellung eines Konkursantrages in Aussicht
stellte - in unregelmäßigen Abständen Saldozahlungen am
Abgabenkonto der GmbH. Mit dem Vorhalt vom 16. Oktober 2006 wurde die Bw.
aufgefordert, eine Aufstellung der der GmbH an den Fälligkeitstagen zur
Verfügung gestandenen liquiden Mittel sowie deren Verwendung vorzulegen und
nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger, bezogen
auf die jeweiligen Fälligkeitstage einerseits und auf das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits an das Finanzamt zu entrichten gewesen wäre.
Die Frist für die Vorhaltsbeantwortung wurde antragsgemäß
dreimal stillschweigend verlängert. Da der Bw. nach dem vierten
Fristverlängerungsansuchen ausdrücklich letztmalig eine einmonatige
Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis 28. Februar 2007 gewährt
wurde und der Bw. bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung somit fast
fünf Monate zur Vorhaltsbeantwortung zur Verfügung standen, kann dem
lapidar mit dem Krankenstand des steuerlichen Vertreters "zum heutigen
Zeitpunkt" begründeten, am letzten Tag der Frist verfassten Antrag
auf neuerliche Fristverlängerung bis 30. März 2007 nicht
näher getreten werden. Da die Bw. den Vorhalt nicht beantwortet und die
nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Nachweise somit nicht erbracht hat,
haftet sie zur Gänze für die uneinbringlichen Abgaben.
Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz gelten nur für aushaftende Abfuhrabgaben wie die
Lohnsteuer (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78
Abs. 3 EStG der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen.
Wird Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038,
Slg.N.G. Nr. 7038/F, ausdrücklich aufrechterhaltenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).
Das
Berufungsvorbringen, im Zuge der (unregelmäßigen) Lohnzahlungen sei
den Arbeitnehmern die Lohnsteuer nicht ausbezahlt worden, bestätigt, dass
im Haftungszeitraum an die Arbeitnehmer der GmbH Löhne und Gehälter
ausbezahlt, Lohnabgaben aber nicht abgeführt wurden. Damit wurde eine
abgabenrechtliche Pflicht verletzt, die der Bw. als schuldhafte
Pflichtverletzung anzulasten ist.
Fest steht
auch, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den Abgabenausfall
war. Die im Haftungsbescheid angesprochenen Zeiträume (Lohnsteuer für
die Monate Juni, Juli, August 2004) betreffen Löhne, die in den
entsprechenden Monaten ausbezahlt bzw. die Höhe der Lohnsteuer dem
Finanzamt bekannt gegeben, aber nicht entrichtet worden ist. Eine Entrichtung
dieser Lohnsteuern seitens des IESG-Fonds erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Die
Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der Partei", dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen
Fall ist unbestritten, dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin (zu 96,8%) uneinbringlich sind.
Gründe,
welche die Geltendmachung der Haftung für die Abgabenschulden der GmbH
unbillig erscheinen ließen, sind weder aktenkundig noch wurden solche
Gründe von der Bw. vorgebracht. Die Nichtentrichtung der Abgaben ist der
Bw. als damals verantwortlicher alleiniger Geschäftsführerin
anzulasten, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des
öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben die Bw.
als Haftungspflichtige in Anspruch zu nehmen war.
Seitens der
Bw. ist eine Darlegung ihrer wirtschaftlichen Situation unterblieben. Auf Grund
des Alters der Bw. (geboren 1970) kann eine zumindest teilweise
Einbringlichmachung des Haftungsbetrages nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Eine gänzliche Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme
lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ableiten, weil es nach der
Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens geltend gemacht
werden dürfte (vgl. VwGH 29.6.1999, 97/14/0128).
Wie bereits
ausgeführt, war beim Umfang der Haftung zu berücksichtigen, dass die
Forderungen des Finanzamtes im Konkurs mit 3,2 % abgedeckt wurden, weshalb
bei den einzelnen Abgaben von einer Uneinbringlichkeit in der Höhe von
96,8 % ausgegangen wurde. Zu Gunsten der Bw. wurde eine Haftung
hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die im Zeitpunkt der Entscheidung
nicht als uneinbringlich aushaften (Umsatzsteuer 01/2004, Lohnabgaben 04/2004,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2004,
Körperschaftssteuer 07-09/2004), nicht ausgesprochen. Der Haftung für
die Umsatzsteuer 12/2003 und die Lohnsteuer 06/2004 wurden die derzeit
aushaftenden Beträge (17.289,83 € bzw. 504,65 €) zu
Grunde gelegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-G/06
- Stammnummer
- 27061
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF