Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1066-W/03
Verwendung des amtlichen Vordrucks NeuFö1 als matriellrechtliche Voraussetzung für die Nichterhebung von DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1066-W/03vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erklärung der Neugründung gem § 4 NeuFöG ist formgebunden. Es ist der amtliche Vordruck NeuFö 1 zu verwenden und eine Bestätigung einzuholen. Die Verwendung und Vorlage des amtlichen Formulars ist eine matriellrechtliche Voraussetzung für die Begünstigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T GmbH, in P, vertreten durch
Schebesta und Holzinger WTHGesmbH, 3100 St.Pölten, Schreinergasse 6,
vom 25. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Pölten
vom 19. März 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die T GmbH
(Berufungswerberin, Bw.) führt am Standort in P seit Juli 2000 einen
Friseur- und Perückenmacherbetrieb und beschäftigte im Jahr 2000
insgesamt 12 Dienstnehmer und im Jahr 2001 11 Dienstnehmer.
Im August 2002
wurde vom zuständigen Finanzamt St.Pölten eine Prüfung der
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2001
durchgeführt.
Im Zuge dieser
abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass ab dem
Gründungsmonat der Gesellschaft, nämlich Juli 2000, der
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) weder berechnet noch abgeführt worden sei. Als
Grundlage für diese Vorgehensweise seien die Bestimmungen des NeuFöG
angeführt worden.
Eine
Erklärung über die Neugründung eines Betriebes sei bis zum Beginn
der abgabenbehördlichen Prüfung am 13.8.2002 nicht vorgelegt und auch
nicht im Zuge der Prüfung nachgebracht worden.
Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung wurden die DB und DZ für den gesamten
Prüfungszeitraum ermittelt und wie folgt vorgeschrieben:
|
|
2000
|
2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
€
2.092,76
|
€
1.929,54
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
€
241,86
|
€
218,60
|
Gesamt
|
€
2.364,27
|
€
2.148,14
Nach Ansicht der
Lohnsteuerprüfung lagen die Voraussetzungen für die Befreiung von den
strittigen Abgaben nach § 2 NeuFöG nicht vor, da der handelsrechtliche
Geschäftsführer und 25%-Gesellschafter der Bw. Herr HT bereits vor
Gründung der Gesellschaft einen Friseurbetrieb als Einzelunternehmen
geführt hatte. Daher sei im Sachverhalt lediglich eine nicht
begünstigte Änderung der Rechtsform anzunehmen.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 24.März 2002 wird vorgebracht,
dass mit Gesellschafsvertrag vom 23.März 2000 Herr HT (25%) gemeinsam mit
Frau BB (25%) und Frau AT (50%) die Bw. gegründet habe.
Geschäftsführer dieser Gesellschaft wären Herr HT und Frau BB
gewesen. Mit Antrag auf Änderung vom 17.Jänner 2001 habe Herr HT seine
Anteile an Frau AT abgetreten. Im Jahr 2000 habe Herr HT für die
Gesellschaft nur die Geschäftsführungsfunktion innegehabt und keinen
ständigen Auftrag übernommen. Für eine Beratung für
Organisationsaufbau sei ein einmaliges Honorar in Höhe von öS 22.000.-
verrechnet und als selbständige Einkünfte versteuert worden. Erst ab
1.Juli 2001 sei ein Vertrag über einen Geschäftsführungsauftrag
abgeschlossen worden.
Die
Feststellung der Betriebsprüfung, dass Herr HT vor Gründung der
Gesellschaft als Einzelbetrieb einen Friseurbetrieb geführt habe, was
seitens der Abgabenbehörde zu dem Schluss geführt habe, dass lediglich
eine nicht begünstigte Änderung der Rechtsform vorliege, sei nicht
näher begründet worden.
Nach § 2
Abs 2 NeuFöG liege eine Neugründung unter anderem vor, wenn die die
Betriebsführung beherrschende Person sich bisher nicht in vergleichbarer
Art beherrschend betrieblich betätigt habe. In der Verordnung BMF
BGBl I 106/1999 sei unter § 2 (2) angeführt, dass der Betriebsinhaber
die Betriebsführung beherrschende natürliche Person sei. Bei
Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sie dies der Fall, wenn sie entweder
zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt wären oder
wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt wären
und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt seien.
Da beides auf
den gegenständlichen Fall nicht zutreffe, sei Herr HT auch nicht eine
Person die die Betriebsführung beherrsche. Einkünfte aus einer
Geschäftsführungstätigkeit lägen nicht vor. Die verrechneten
öS 22.000.- habe Herr HT für eine einmalige Tätigkeit erhalten.
Die
Voraussetzungen für eine Neugründung im Sinne des NeuFöG
wären daher erfüllt und die Vorschreibung von DB und DZ für 2002
und 2001 daher zu Unrecht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw wurde
mit Gesellschafsvertrag vom 23.März 2000 zwischen Herrn HT (25%), Frau BB
(25%) und Frau AT (50%) gegründet. Geschäftsführer dieser
Gesellschaft waren Herr HT und Frau BB. Mit 17.Jänner 2001 trat Herr HT
seine Geschäftsanteile an Frau AT ab.
Im strittigen
Zeitraum wurde es von der Bw unterlassen für die bei ihr beschäftigten
Dienstnehmer einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und einen
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Weder bei
Neuanmeldung der Gesellschaft und Beantragung einer Steuernummer im August 2000
noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde eine Erklärung über die
Neugründung eines Betriebes und zwar weder als formloser Schriftsatz noch
auf dem amtlichen Antragsformular NeuFö 1 (aufgelegt im Sepember 1999)
abgeben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Finanzamt im Zuge der
Lohnsteuerprüfung am 14.8.2002 der Bw ein Formular NeuFö 1 per Telefax
übermittelte (S 21 LSt-Akt). Dennoch findet sich im gesamten Akt der Bw
kein von ihr ausgefülltes Formular. Lediglich im Zuge der Berufungsschrift
wird auf die Frage der Neugründung eines Betriebes und das Vorliegen der
Voraussetzungen eingegangen.
Die
§§ 1 bis 4 NeuFöG lauten auszugsweise:
§ 1. Zur
Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6 nicht erhoben:
7. die im
Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf
Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer)
anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds
(§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967),
Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers
(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und
§ 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des
Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende
Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998.
"§ 2. Die
Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen
vor: (1). Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen
betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
§ 3. Als
Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber
erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
§ 4. Die
Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4
ein (1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn
der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem
amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2, 2. der Kalendermonat nach §
3, 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die
Wirkungen nach § 1 Z.1 bis 6 eintreten sollen. (2) Die
Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen der Abs.
1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber
keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu
nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren
der Bestätigung sowie die Voraussetzungen unter denen in
Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung
festzulegen. (4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein.Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
Die
Erklärung der Neugründung ist nach § 4 NeuFöG
formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher
Vordruck (NeuFö1) zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist
materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (VwGH 26.4.2001, 2000/16/0362).
Da das Formular
NeuFöG 1 bereits im September 1999 aufgelegt worden war, kann im
gegenständlichen Fall auch nicht die Bestimmung des § 4 (4)
NeuFöG zur Anwendung gelangen.
Die Bw legte,
wie bereits oben ausgeführt, kein amtliches Formular NeuFöG 1 vor,
weshalb wegen Fehlens einer materiellen Voraussetzung die Wirkung der
Nichterhebung der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen für den Kalendermonat der Neugründung und
die darauffolgenden elf Kalendermonate nach dem NeuFöG nicht eintreten
konnte.
Die
Vorschreibung der genannten Abgaben durch die Abgabenbehörde erster Instanz
erfolgte daher zu Recht. Auf das inhaltliche Vorbringen in der Berufung wird
daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Formularmatriellrechtliche VoraussetzungDBDZNeuFö1NeugründungNichtberechnung des Dienstgeberbeitragsamtlicher VordruckFörderung der Neugründung von BetriebenNichtvorlage des Antragsformulars
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1066-W/03
- Stammnummer
- 27057
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF