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Findok · Richtlinien

VB-0301

2. Einfuhr aus Drittstaaten

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2010gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 erst in dem Zeitpunkt, in dem 1.sie dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden, 2.dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist, 3.über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder 4.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 ZK beschriebene Art entsteht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0007-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF