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Findok · Richtlinien

VB-0301

2.2. Art der Beschränkung

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2012gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.2. Art der Beschränkung (1) Gemäß § 37 Abs. 1 Saatgutgesetz 1997 dürfen die in der Anlage 1 angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn 1.eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Saatgut, Spargelfeldstraße 191, Postfach 400, 1220 Wien, Telefon 050 555 31121 DW, Telefax 050 555 34808, ausgestellte Einfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 2.3.) vorgelegt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7200"), 2.die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaats übereinstimmen und 3.die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 (siehe Abschnitt 2.4.) entspricht. (2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7219" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0027-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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