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Findok · Richtlinien

VB-0301

2.4. Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung

überholte Fassung (bis 08.01.2010)RichtlinieBMF-010311/0012-IV/8/2009gilt ab 30.12.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.12.2008 bis 08.01.2010.

Wortlaut laut Findok

2.4. Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung (1) Sofern die in Anlage 1 genannten Waren - ausgenommen Pflanzkartoffeln - gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, müssen diese an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EU und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 1.die Art des Saatgutes 2.die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorte zugelassen wurden, 3.die Saatgutkategorie (Vorstufensaatgut, Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich), 4.die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer, 5.die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, 6.die Beschaffenheit, 7.die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes, 8.die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, 9.im Fall von "Versuchssaatgut" zusätzlich die Kennzeichnung "Versuchssaatgut, nur für den Verkehr in Österreich", und 10.Angaben über die Verschließung. Diese Angaben müssen mit den Eintragungen in der Einfuhrbescheinigung übereinstimmen. Die Kennzeichnung muss sich deutlich von anderen Angaben unterscheiden. Eine Verwechslung mit anderen Angaben muss ausgeschlossen sein. (2) Saatgut darf nur in handelsüblichen Verpackungen und Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, dass die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann. (3) Die Verpackung und Kennzeichnung ist im Zuge der Beschau stichprobenartig zu prüfen. (4) Bestehen Zweifel, ob die Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung von Saatgut den Vorschriften des Saatgutgesetzes 1997 entspricht, ist durch Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Saatgut, Spargelfeldstraße 191, Postfach 400, 1226 Wien, Telefon 01/732 16-4501050 555 31121 DW, Telefax 01/732 16 4174050 555 34808, eine Klärung herbeizuführen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0012-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 9)
Gültig
30.12.2008 bis 08.01.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF