RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0301

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 03.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0004-III/11/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 03.12.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen (1) Die Beibringung einer Einfuhrbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. ist nicht erforderlich für Saatgut, das 1.den Ursprung in der Schweiz hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Zollanmeldung "7219")Schweiz hat oder 2. a)in einem Drittstaat erzeugt worden ist, und b)in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz gleichgestellt wurde (mit Einfuhrbescheinigung eingeführt und dort anerkannt und/oder zugelassen wurde) und c)das gemäß dem GemeinschaftsrechtUnionsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt (dh. dass die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 - siehe Abschnitt 2.4. - entspricht) oder 3.für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder 4.nicht dem Saatgutgesetz 1997 entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder 5.für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder 6.für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder 7.für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist. (2) Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass der Bestimmungszweck in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 aus den Frachtpapieren hervorgeht, im Fall des Abs. 1 Z 1 und Z 7 entsprechend deklariert wird. Die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK und sind dieser (in Kopie) anzuschließenmüssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7201"). Im Fall des Abs. 1 Z 1 und Z 7 muss die Ausnahmeregelung entsprechend deklariert werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7219"). (3) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 muss das Saatgut entsprechend seinem Verwendungszweck als "Saatgut für amtliche Prüfungen", "Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen", "Saatgut für Züchtungszwecke", "Saatgut für Forschungszwecke" oder "Saatgut für Ausstellungszwecke" bezeichnet sein. (4) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 7 dürfen überdies die in der Anlage 1 angegebenen Kleinmengen nicht überschritten werden. (5) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzung zur Anwendung einer Ausnahme gegeben ist, ist durch Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Saatgut, Spargelfeldstraße 191, Postfach 400, 1220 Wien, Telefon 050 555 31121 DW, Telefax 050 555 34808, eine Klärung herbeizuführen. (6) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß diesem Abschnitt Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7219" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0004-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 9)
Gültig
01.05.2016 bis 03.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF