Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1674
Sozialversicherungsbeiträge, Krankengeld, Leistungen der Bauarbeiterurlaubskasse
geltende FassungEAS-AuskunftB 723/1-IV/4/00vom 29.06.2000
Wortlaut laut Findok
Begründet eine österreichische
Bau-GmbH in Deutschland eine Baubetriebstätte, an der durchwegs in
Österreich ansässige Arbeitnehmer beschäftigt werden, dann
unterliegen die Lohnbezüge der Besteuerung in Deutschland und sind in
Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes steuerlich zu
berücksichtigen. Die in Österreich von der Besteuerung
freizustellenden Einkünfte sind nach österreichischem Recht zu
ermitteln; deutsche steuerliche Vorschriften sind im gegebenen Zusammenhang
unbeachtlich; die von den "Deutschland-Bezügen" weiterhin zugunsten der
österreichischen Sozialversicherung einzubehaltenden und abzuführenden
Beiträge sind daher bei diesen als Werbungskosten anzusetzen. Sie mindern
demnach die für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu
berücksichtigenden deutschen Einkünfte, nicht aber die
inländische Steuerbemessungsgrundlage; und zwar auch dann nicht, wenn diese
Beiträge bei der Besteuerung in Deutschland unberücksichtigt bleiben.
In einer österreichisch-deutschen Verständigung
aus dem Jahr 1977 ist Übereinstimmung erzielt worden, dass der in Artikel
10 Abs. 2 Z. 1 des DBA-Deutschland verwendete Begriff "Sozialversicherung"
dahingehend auszulegen ist, dass er alle Versicherungen umfasst, die auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage der sozialen Sicherheit dienen. Das
deutsche Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld und Wintergeld wurde daher der
Steuerzuteilungsregel für Sozialversicherungen zugeordnet. Nach Auffassung
des BM für Finanzen wird diese Beurteilung sinngemäß für
die von den österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragenen
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall sowie für die Leistungen der
Bauarbeiter-Urlaubskasse gelten. Die Entgeltfortzahlungen der
österreichischen Bau-GmbH an die bei dem deutschen Bauvorhaben eingesetzten
Arbeitnehmer sind daher in dem Ausmaß der österreichischen
Lohnabzugsbesteuerung zuzuführen, als sie nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern
rückverrechenbar sind. Damit entfällt auch das Erfordernis, die
Urlaubsgelder nach dem Verhältnis der in beiden Ländern angearbeiteten
Zeit aufteilen zu müssen. Diese Auffassung ist allerdings bislang noch
nicht mit Deutschland abgesprochen worden.
29. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 723/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2705
- Gültig
- 29.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF