Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0188-Z3K/06
Einbeziehung von Untersuchungskosten in den Zollwert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0188-Z3K/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für die Untersuchung von Proben sind dann Bestandteil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, wenn diese als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom 16. Mai 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
10. Mai 2006, Zahl aa, betreffend Einfuhrumsatzsteuer
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Einfuhrabfertigung zu der Customs Reference Number
(CRN) bb vom 23. März 2006 wurden zwei Testsets zur Untersuchung
von Genabschnitten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Der
Abgabenbemessung wurde der Betrag von USD 253,00 zugrunde gelegt. Die
Abgaben wurden mit € 42,51 festgesetzt (Zoll: € 0,00,
EUSt: € 42,51).
Dagegen richtete sich die Berufung vom
10. April 2006. Der Bf. brachte vor, beim Inhalt der Sendung habe es
sich um Materialien für das genographische Projekt der AA (Besiedlung
Europas vor 30.000 Jahren) gehandelt. Die Kosten in der Höhe von
USD 253,00 würden sich wie folgt zusammensetzen:
2 Bestimmungskits,
bestehend aus je1 Plastikröhrchen (zur Rücksendung einer
Speichelprobe)1 Plastikspachtel (zur
Speichelprobennahme)1 CD zur Erläuterung der
ProbennahmeBeschreibung des
ProjektsRücksendebriefumschlag,deklarierter Wert je Kit:
USD 20,00
Untersuchung
der Proben in einem US-Labor,deklarierter Wert je Untersuchung:
USD 60,00
Spende
an das Projekt: je USD 19,95
Versand
und Versendungskosten je USD 26,50
Für die meisten Positionen sei nach Meinung des Bf.
keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2006,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 29 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) werde für die Ermittlung der Abgaben der
Transaktionswert herangezogen. Das sei der tatsächlich entrichtete
Betrag.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
16. Mai 2006. Der Bf. wiederholte die in der Berufung gemachten
Vorbringen und gab an, für Spenden und Laborleistungen in den USA seien
keine Abgaben zu entrichten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die "AA" verfolgt das Ziel, "die geografischen Kenntnisse
zu mehren und zu verbreiten". Eines der Projekte dieser Gesellschaft ist das
"Genographic Projekt". Dabei geht es um die weltweite Sammlung von Genproben und
die Auswertung dieser, um Aufschluss über die Herkunft und Migrationsrouten
der Urahnen zu bekommen. Laut Angaben auf der Homepage der Gesellschaft ("BB")
könne jeder, der an der Teilnahme an diesem einmaligen Forschungsprojekt
interessiert ist, das erforderliche Testset gegen eine Gebühr von
USD 99,95 (plus Steuern und Versand) anfordern. Die Bestellung sei
ausschließlich über das Internet möglich.
Aufgrund der Ausführungen des Bf. steht fest, dass
dieser die verfahrensgegenständlichen Testsets über das Internet zu
einem Preis von je USD 99,95 (zuzüglich Versandkosten) bestellt hat.
Die anlässlich der Einfuhrabfertigung vorgelegte Rechnung der AA vom
9. März 2006 weist einen Betrag von USD 126,50 je Set aus.
Diese Rechnung enthält auch eine Aufstellung über die Zusammensetzung
des genannten Betrages. Demnach entfallen USD 20,00 auf das Set selbst,
USD 60,00 auf die Laboruntersuchung, USD 19,95 für Spenden, die
Versandkosten betragen USD 26,50. Diese Aufstellung deckt sich somit
hinsichtlich der Höhe der Kosten mit den Angaben im Internet. Aus der, der
belangten Behörde vorgelegten Monatsabrechnung vom 4. April 2006
der CC geht hervor, dass der Bf. einen Betrag in der Höhe von
USD 253,00 entrichtet hat (für zwei Sets). Es steht somit für den
Unabhängigen Finanzsenat fest, dass je Set ein Betrag von USD 99,95
bezahlt wurde. Die Versandkosten je Set betrugen USD 26,50.
Die Ermittlung des Zollwerts dient unter anderem der
Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften
(Art. 28 ZK). Der Zollwert ist ein Maßstab für die Erhebung
der Abgaben. Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert
eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die
Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach
Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Der
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige
Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten
für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das
Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den
Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer
Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu
entrichten sind [Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a) ZK].
Im verfahrensgegenständlichen Fall bezahlte der Bf.
einen Betrag in der Höhe von USD 253,00. Dieser Betrag enthielt neben
den Kosten für die Bestimmungstests selbst auch solche für sonstige
Leistungen. Im Beschwerdeverfahren war daher strittig, ob diese sonstigen Kosten
Teil des Zollwertes sind.
Gemäß Anhang 23 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) bezieht sich
der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf den Preis für die
eingeführten Waren. Zahlung für die eingeführte Ware ist nicht
nur die Zahlung des reinen Warenwertes, sondern meint alle Zahlungen, die im
Zusammenhang mit der eingeführten Ware entrichtet werden oder zu entrichten
sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) ist bei der Wertermittlung zur Bestimmung des Begriffes
Transaktionswert von den Bedingungen auszugehen, zu denen das jeweilige
Kaufgeschäft durchgeführt worden ist (EuGH 23.02.2006
Rs C-491/04).
Laut den Angaben auf der Homepage der Gesellschaft
beträgt der Preis für den Bestimmungstest USD 99,95
zuzüglich Versandkosten (im verfahrensgegenständlichen Fall
USD 26,50 je Set). Dies war aufgrund der vorliegenden Unterlagen und
Aussagen des Bf. unbestritten. Die Bestellung der Bestimmungssets war bzw. ist
nur zu einem Preis von USD 99,95 möglich. Die Zahlung der Kosten
für die Laboruntersuchung und für die Spende wurden somit Bedingung
des durch die Annahme der Bestellung zustande gekommenen Kaufgeschäftes.
Diese Preisbestandteile wurden selbst dann geschuldet, wenn der Bf. die
entnommenen Speichelproben nicht zur Untersuchung an das Labor in den USA
übermittelt hätte bzw. diese nicht übermitteln würde. Dies
wird auch dadurch bestätigt, dass der Bf. bereits vor Durchführung der
Einfuhrabfertigung (23. März 2006) den vollen Betrag entrichtet
hat. Der Fall lag nicht so, dass die Zahlung für diese Kosten nur bei
Inanspruchnahme der genannten Leistungen fällig geworden wäre
(vergleiche Verlautbarung des Technischen Ausschusses für den Zollwert zur
Anwendung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preises - Müller-Eiselt, EG-Zollrecht Fach 3350
Nr. 7.1). Die Kosten für die Untersuchung der Proben und der
Spendenaufwand waren daher in der Zahlung, die der Bf. als Bedingung für
das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren entrichtet hat,
enthalten. Diese waren somit Bestandteil des Transaktionswertes und somit des
Zollwertes (EuGH 23.02.2006 Rs C-491/04). Daran ändert auch die
getrennte Ausweisung der genannten Kosten auf der Rechnung nichts.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Ziffer 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt die Einfuhr von
Gegenständen der Einfuhrumsatzsteuer. Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach
dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen (§ 5
Abs. 1 UStG). Der gemäß Art. 29 ZK ermittelte
Zollwert war somit der Berechnung für die Einfuhrumsatzsteuer zugrunde zu
legen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 5 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZollwertTransaktionswertUntersuchungskostenBedingung des Kaufgeschäftestatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0188-Z3K/06
- Stammnummer
- 27041
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF