Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0191-F/06
Handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Home-Office um ein Arbeitszimmer im klassischen Sinn?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-F/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der JS, vertreten durch Mag. Albert Ferk,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse
14/3, vom 18. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
vom 14. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
In ihrer Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 führte die Berufungswerberin
aus, die Kosten für ihr Home-Office seien zu Unrecht nicht als erhöhte
Werbungskosten berücksichtigt worden. Die Vorarlberger Zweigstelle ihrer
Dienstgeberin OC GmbH befinde sich in ebendiesem Home-Office. Die
diesbezüglichen Kosten würden von der Dienstgeberin mit einem Zuschlag
zum Bruttogehalt vergütet und von der Berufungswerberin als
Gehaltsbestandteil versteuert. Sie beantrage daher, dass ein mit 2.928,73 €
als 15,56%-iger Anteil an Miete und Betriebskosten ihrer Wohnung errechneter
Betrag als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt werde, dies nicht zuletzt im Hinblick auf die auch in
den Vorjahren erfolgte steuerliche Anerkennung.
Sie ergänzte ihre Berufung
über Ersuchen des Finanzamtes um eine Stundenaufstellung betreffend Innen-
und Außendiensttätigkeit im Streitjahr. Bei einer Gesamtarbeitszeit
von 1.318,75 Stunden entfielen demnach 917 Stunden auf den Außen-, 348,75
Stunden auf den Innendienst. Sie wies weiters durch ihren steuerlichen Vertreter
darauf hin, dass ihr "Home-Office" nicht mit einem Arbeitszimmer im
herkömmlichen steuerlichen Sinn gleichzusetzen sei. Es handle sich vielmehr
um eine Zweigniederlassung ihrer Arbeitgeberin OC GmbH. Auch im Internet scheine
dieser offizielle Standort mit Telefon- und Faxnummer der Berufungswerberin auf
(www. o.at). Aufgrund des Umstandes, dass sie im Home-Office Kunden empfange,
sei dieses als "Büro" zu werten und unterliege nicht den
eingeschränkten Kriterien eines Arbeitszimmers.
In einem Schreiben an das
Finanzamt wurde seitens der Arbeitgeberin OC GmbH ausgeführt, die
Berufungswerberin sei befasst mit
Bearbeiten
von Kundenanfragen und Kundenakten,
Vor-
und Nachbereitung von Beratungen,
Konzepterstellung,
Berichtswesen,
Produktion
von Unterlagen,
Administrationsaufgaben.
Ein nachgereichtes Schreiben
ergänzte, die Berufungswerberin führe
"einen wesentlichen Teil der angeführten
Arbeiten im Rahmen des Empfanges von Kunden und der Besprechung mit Kunden in
ihrem Home-Office durch".
In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung erläuterte das Finanzamt, eine steuerliche
Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer setze voraus, dass die
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig
mache und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde.
Da die Berufungswerberin im Streitjahr zu 74% im Außendienst tätig
gewesen sei, habe sie das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht nicht zu mehr als
der Hälfte beruflich genützt. Es bilde daher nicht den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit. Zur Untermauerung seiner Rechtsmeinung wies
das Finanzamt auf mehrere Entscheidungen des VwGH hin.
Die Berufungswerberin brachte
einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Sie legte durch ihren steuerlichen
Vertreter dar: Die Sachlage sei von der I. Instanz nicht richtig erkannt und
gewürdigt worden. Die Arbeitgeberin OC GmbH habe ihre Zentrale in Wien und
unterhalte in den einzelnen Bundesländern Zweigniederlassungen. Die
Vorarlberger Zweigniederlassung habe sich im Streitjahr in ID, somit an der
Wohnadresse der Berufungswerberin, befunden. Dies sei auch einer
beigeschlossenen Visitenkarte zu entnehmen. Tatsächlich übe die
Berufungswerberin ihre Tätigkeit teils im Außen-, teils im
Innendienst aus. Die Relation der beiden Tätigkeitskomponenten zueinander
sei jedoch irrelevant, weil das Home-Office den in RZ 325, LStR, erwähnten
Kanzleiräumlichkeiten vergleichbar sei, deren Einrichtung eine Nutzung im
Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließe. Indiz
hiefür seien die dort abgewickelten Kundengespräche, auf die bereits
hingewiesen worden sei. Insofern seien die üblichen Arbeitszimmerkriterien
im Streitfall nicht heranzuziehen. Es wurde auf die allfällige
Nützlichkeit eines Lokalaugenscheines hingewiesen.
Am 8.2.2007 wurde durch die
Referentin des unabhängigen Finanzsenates ein
Lokalaugenschein bei der
Berufungswerberin an der Adresse N, durchgeführt (es wird darauf
hingewiesen, dass sich das Home-Office im Streitjahr 2004 noch an der Adresse
ID, befand).
Bei dem Gebäude handelt es
sich um ein großes Einfamilienhaus. Neben dem Eingang befindet sich ein
Schild "OC " mit dem Firmenlogo. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass
das Haus ursprünglich schon als Wohn- Geschäftshaus konzipiert war.
Die heute von ihr als Home-Office benutzten Räume waren für ein
Architekturbüro vorgesehen. Das Home-Office befindet sich im ersten Stock.
Die Treppe mündet in einen zumindest 20 m2 großen Raum, der eine
Glasfront zu einem Balkon hat. Auf diesem befinden sich keine privaten
Gegenstände. Im Raum steht ein Besprechungstisch mit 4 Sesseln. Auch ein
niedriger Tisch mit Sesseln ist vorhanden, ebenfalls zwei bis drei freistehende
Regale mit Ordnern. Weiters findet man ein Flip-Chart vor. Der Raum ist seiner
Einrichtung und Gestaltung nach geschäftsmäßig- nüchtern.
Von diesem Besprechungsraum (Raum A) aus betritt man ein etwa 15 m2 großes
Büro (Raum B) mit 2 Schreibtischen, einem Computer und Bücherregalen.
In den Regalen stehen zahlreiche Ordner, bei den Büchern handelt es sich um
betriebswirtschaftliche Fachliteratur. Auf dem Boden sind Bündel von
Ausdrucken gestapelt. Auch in Raum B sind keine Hinweise auf eine private
Nutzung ersichtlich. Im Keller befindet sich, wie die Berufungswerberin
ausführt, noch ein ca. 3 m2 großer Raum, der als Lager/Archiv dient
(dieser wird nicht besichtigt). Das gesamte Gebäude wird nur von der
Berufungswerberin und ihrem Gatten bewohnt/genützt. Die erwachsene Tochter
studiert in Graz. Es liegen Fotos der Räume A und B, die von der Referentin
des unabhängigen Finanzsenates gemacht wurden, im Akt auf.
Die
Berufungswerberin erläutert, ausschließlich
Unternehmensberaterin zu sein. Sie hat Betriebswirtschaft studiert. Sie arbeitet
im halböffentlichen Bereich, wo sie in einer Dreiecksbeziehung mit AMS und
Unternehmen Programme für den Arbeitsmarkt entwickelt. Diese Programme
können etwa aus dem EU-Raum stammen. Sie werden im Zuge der Erstellung
individueller Konzepte bearbeitet, weiterentwickelt und auf den jeweiligen
Auftraggeber abgestimmt. Die Beziehung OC GmbH - AMS ist, was die
Berufungswerberin betrifft, gekennzeichnet durch vorwiegende Büroarbeit,
Konzepte werden erstellt, Sitzungen mit AMS-Leuten finden statt. In der
Beziehung OC GmbH - Unternehmen, spielt sich die Tätigkeit der
Berufungswerberin vorwiegend vor Ort, dh im Unternehmen, ab. Hier erfolgt die
Feinabstimmung auf die Gegebenheiten im jeweiligen Betrieb, Beratungen
hinsichtlich Personal- und Organisationsentwicklung. Es werden verschiedenste
Branchen bedient, als Beispiel nennt die Berufungswerberin Friseure. Was die
Gewichtung Außen-, Innendienst betrifft, so ist diese jahreweise ganz
verschieden. Das Streitjahr ist nicht als typisch zu bezeichnen. Es kann ein
Jahr vorkommen, in dem sie nahezu ausschließlich im Innendienst tätig
ist. Insofern bezeichnet die Berufungswerberin auch ihr Home-Office als den
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Im Durchschnitt der Jahre dient es zu etwa 50%
der Entwicklungsarbeit. Dazu kommen Sitzungen und Besprechungen mit Kunden, die,
wenn sie einen kleinen oder mittelgroßen Personenkreis umfassen, im
Home-Office abgehalten werden.
Es entspricht der
Unternehmenspolitik der Firma OC Gmbh, in den Bundesländern nur eine
Hauptberaterin zu installieren, neben der es Konsulenten gibt. Am Wohnsitz der
Hauptberaterin wird auch der "Unternehmenssitz" begründet. Die
Besprechungen mit den Konsulenten finden hier statt. Es wird kein
"Hauptbüro" an einem neutralen Ort eingerichtet, sondern - wie
erläutert - ein Sitz. Dahinter steht ein Sparsamkeitsgedanke - man will
österreichweit kostenminimierend, aber doch effizient und nahe am
Marktgeschehen operieren. Das Home-Office ist insofern eine notwendige Bedingung
für die Ausübung der Tätigkeit als Hauptberaterin. Hätte die
Berufungswerberin ein solches nicht bereitstellen können, hätte sie
den Job nicht bekommen. Sie unterhält daher das dargestellte Home-Office an
der Adresse N, ebenso wie schon vorher in ID, sowie vor diesem in G.
Bezüglich beider Vorarlberger Adressen liegen OC GmbH Visitenkarten vor.
Bevor ihr Arbeitgeber die Home-Office Variante als die effizienteste
wählte, gab es in Bregenz ein Gemeinschaftsbüro mit einer Firma OK.
Auftragsbezogen hat die
Berufungswerberin das Pouvoir zum Zukauf von Personal, dh, sie kann jemanden
für eine stundenweise Zusammenarbeit im Home-Office engagieren, z.B. eine
Schreibkraft. Es kommt auch vor, dass KollegInnen aus anderen Bundesländern
kommen und hier arbeiten, um Leistungen zu optimieren. Projektbezogen arbeiten
zwei Tiroler zu, zwei befinden sich in Vorarlberg, es gibt auch jemanden in
Liechtenstein. Diesen Personen steht das Home-Office offen. Gewisse Geräte,
wie etwa ein Beamer, werden gemeinsam mit den Tiroler KollegInnen benutzt. Es
bedarf der Abstimmung ihres Einsatzes. An sich ist das unproblematisch und
ebenfalls vom Gedanken der Kostenminimierung geprägt.
Die Berufungswerberin teilt
über Befragung mit, dass ihr Gatte im Handel tätig ist. Er vertritt
Produkte der Firma "TK". Er hat im Haus einen eigenen Büroraum, sowie an
einer anderen Adresse in NU einen Geschäftsraum für die Warenlagerung
und - präsentation. Seine Tätigkeit hat mit der der Berufungswerberin
nichts zu tun, es kommt auch zu keiner Überschneidung der Arbeitsbereiche.
Die Berufungswerberin legt zur
Illustration ihrer Tätigkeit Unterlagen betreffend
Qualifizierungsverbünde und -beratung sowie Flexibilitätsberatung
(Programme des AMS) vor.
Das Gebäude in ID, in dem
sich das Home-Office im Streitjahr befand, ist ebenfalls ein Wohn-Bürohaus
(diesbezüglich hat die Berufungswerberin nachträglich einen Plan per
Fax übermittelt). Über den Hauseingang, bei dem ebenfalls ein OC
-Schild angebracht war, gelangte man in einen 18,50 m2 großen
Besprechungsraum. Von diesem aus führte eine Tür nach rechts in zwei
Büroräume von 15,19 m2 bzw. 15,17 m2. Ebenfalls im Bereich der
Büros befand sich ein Bad/WC von 3,12 m2. Wollte man in den Wohntrakt
gelangen, so mußte man wieder in den Besprechungsraum zurück und
über eine - vom Hauseingang aus links gelegene Tür, die Wohnung
betreten. Im Vergleich zum derzeitigen Home-Office erfolgte keine, auch nicht
eine geringfügige, Berührung von Wohnraum, wenn man von außen
das Büro betrat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I
Nr. 57/2004, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Prüft man vorerst, ob es
sich bei dem "Home-Office" der Berufungswerberin um ein
im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d
EStG1988 handelt, ist festzustellen,
dass nicht bloß ein Zimmer, sondern zwei verbundene Räume (plus
Kellerarchiv) vorliegen, die sich ihrer Ausstattung nach als typische
Büroräume darstellen. Dieser Bürocharakter trat bei der
räumlichen Situierung im Streitjahr noch stärker hervor, weil der
Zugang zum Büro ohne Berührung der Wohnung erfolgen konnte. Auch hier
lagen mehrere Büroräume, sogar mit eigenem Sanitärbereich, vor.
Sowohl das derzeitige Gebäude, als auch jenes im Streitjahr sind ihrer Art
und Bestimmung nach Wohn- Geschäftshäuser, wobei die Berufungswerberin
ihr Büro jeweils im hiefür vorgesehenen Geschäftsbereich
einrichtete und durch außen am Gebäude angebrachte Firmenschilder
kennzeichnete. Die Home-Office-Räumlichkeiten der Berufungswerberin
unterscheiden sich somit wesentlich vom definitionsgemäß als "Teil
der Wohnung" zu verstehenden Arbeitszimmer im Sinne obzitierter Gesetzesstelle.
Wohl besteht (bestand) die Möglichkeit einer Begehbarkeit von der Wohnung
her, jedoch ist, wenn man von gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Z 3 BewG ausgeht, im Streitfall eine teils Wohnzwecken, teils
unmittelbar gewerblichen Zwecken dienende Widmung festzustellen. Das Kriterium
"im Wohnungsverband gelegen" ist insofern nicht mit hinlänglicher
Eindeutigkeit erfüllt.
Vorstehendes spricht somit
gegen eine Subsumtion des Home-Office der Berufungswerberin unter den
Arbeitszimmerbegriff des § 20 Abs. 1 z 2 lit. d EStG 1988 mit seinen
einschränkenden Kriterien. Es hat daher eine Prüfung auf die
tatsächliche berufliche Veranlassung nach dem
allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Platz zu greifen: Es wurde der Berufungswerberin von
ihrer Arbeitgeberin OC GmbH nicht nur kein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt, sondern ihr sogar die Einrichtung eines Home-Office aufgetragen, das
als offizieller Firmensitz in Vorarlberg gilt. Nach außen erkennbar ist
dies durch Visitenkarten, Briefpapier, Internetauftritt und Türschild,
offizielle Fax- und Telefonnummer, Zugänglichkeit für Hilfspersonal
und Konsulenten aus anderen Bundesländern. Aufgrund der oben
erläuterten Firmenphilosophie ist die Bereitschaft zur Einrichtung eines
entsprechenden Home-Office notwendige Voraussetzung für die Ausübung
der Tätigkeit einer Hauptberaterin der OC GmbH. Der Prüfung
hinsichtlich beruflicher Veranlassung ist durch diese unstrittige Notwendigkeit
Rechnung getragen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Orac
Verlag, Wien 2006, RZ 6.1 zu § 20). Die ausschließliche berufliche
Verwendung der Büroräume wird nach der Faktenlage nicht angezweifelt.
Die von der Berufungswerberin für das Home-Office getätigten
Aufwendungen und Ausgaben dienen daher der Erwebung, Sicherung und Erhaltung
ihrer Einnahmen. Sie stellen somit Werbungskosten im Sinne des allgemeinen
Werbungskostenbegriffes gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG dar.
Es kann zusammenfassend
festgestellt werden, dass das in Streit stehende Home-Office weder der
räumlichen Anlage und Gestaltung, noch der dahinterstehenden
Unternehmensphilosophie nach dem restriktiven Arbeitszimmerbegriff
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 entspricht. Eine Prüfung hinsichtlich des Mittelpunktes der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit kann daher entfallen. Wäre der
unabhängige Finanzsenat jedoch zu der Überzeugung gelangt, das
streitgegenständliche Home-Office entspräche den grundsätzlichen
Tatbestandsmerkmalen leg. cit., wird festgehalten: Bei Berufsbildern, die teils
im Außen- teils im Innendienst ausgeübt werden, kann eine auf ein
Kalenderjahr eingeschränkte Betrachtung nicht allein entscheidend sein
kann. Vielmehr wäre auf den Durchschnitt der Jahre abzustellen, der im
Streitfall eine über 50%-ige Ausübung der Tätigkeit im
Home-Office ergibt, wie die Berufungswerberin durch ausführliche
Schilderung ihrer Arbeitsabläufe in glaubwürdiger Weise dargetan
hat.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 2. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 54 Abs. 1 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
ArbeitszimmerHome-OfficeUnternehmensberaterinim Wohnungsverband gelegenMittelpunkt der beruflichen TätigkeitZweigniederlassungSitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-F/06
- Stammnummer
- 27031
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF