Findok · Richtlinien
VB-0220
4.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
überholte Fassung (bis 12.07.2026)Richtlinie2025-0.002.359gilt ab 02.02.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2021 bis 12.07.2026.
Wortlaut laut Findok
4.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.
(2) Die Blätter 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.002.359
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.02.2021 bis 12.07.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF