Findok · Richtlinien
VB-0220
2.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
überholte Fassung (bis 29.07.2019)RichtlinieBMF-010311/0054-III/11/2017gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 29.07.2019.
Wortlaut laut Findok
2.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0054-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 13, 14 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.01.2017 bis 29.07.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF