RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0220

4.4. Ausfuhrverbote und besondere Vorschriften

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 02.02.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

4.4. Ausfuhrverbote und besondere Vorschriften (1) Gemäß § 28 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 per Post nur im Paketverkehr zulässig (diese Regelung gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2). (2) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 der Suchtgiftverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in Briefsendungen jeder Art verboten (dieses Verbot gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2). (3) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 der Suchtgiftverordnung und § 15 der Psychotropenverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1und die Ausfuhr von psychotropen Stoffe der Anlage 2 unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten verboten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF