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Findok · Richtlinien

VB-0220

Anhang II

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 31.10.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.10.2017 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

Anhang II Acetyldihydrocodein Äthylmorphin Codein Dextropropoxyphen Dihydrocodein Ethylmorphin Nicocodin Nicodicodin Norcodein Pholcodin Propiram abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 24)
Gültig
31.10.2017 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF