Findok · Richtlinien
VB-0220
Anhang II
überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 31.10.2017
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.10.2017 bis 18.05.2020.
Wortlaut laut Findok
Anhang II
Acetyldihydrocodein
Äthylmorphin
Codein
Dextropropoxyphen
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
Propiram
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 31.10.2017 bis 18.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF