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Findok · Richtlinien

VB-0220

5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen

überholte Fassung (bis 30.10.2017)RichtlinieBMF-010311/0009-IV/8/2017gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 30.10.2017.

Wortlaut laut Findok

5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen Im Warenverkehr innerhalb der Union bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmte (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung leer. Das Blatt 3 der Einfuhrbewilligung ist durch den Empfänger zusammen mit allenfalls miteingelangten Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Abteilung II/A/5, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0009-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 24)
Gültig
01.01.2017 bis 30.10.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF