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Findok · Richtlinien

VB-0220

2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr

überholte Fassung (bis 20.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0101-IV/8/2009gilt ab 01.02.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2009 bis 20.08.2010.

Wortlaut laut Findok

2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0101-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2009 bis 20.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF