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Findok · Richtlinien

VB-0220

Anhang III

überholte Fassung (bis 25.11.2012)RichtlinieBMF-010311/0139-IV/8/2011gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 25.11.2012.

Wortlaut laut Findok

Anhang III III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten: Acetyldihydrocodein Codein Dihydrocodein Ethylmorphin Nicocodin Nicodicodin Norcodein Pholcodin wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten III.2. Zubereitungen von Tramadol

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0139-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 24)
Gültig
01.03.2007 bis 25.11.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF