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Findok · Richtlinien

VB-0220

1.1.5. Zweifelsfragen

überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.

Wortlaut laut Findok

1.1.5. Zweifelsfragen In Verdachts- oder Zweifelsfällen haben die Zollstellen auf Grund von Sachverständigengutachten (Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, Bezirkssanitätsbehörden, Apotheken) feststellen zu lassen, ob ein Suchtmittel vorliegt. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann auch direkt mit der Suchtmittelüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung IX/A/9 (Angelegenheiten Drogen und Suchtmittel, neue psychoaktive Substanzen), Radetzkystraße 2, 1030 Wien - allenfalls i.k.W. (Telefon-Nr. 01/711 00) - in Verbindung getreten werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.315.277
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 24)
Gültig
19.05.2020 bis 01.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF