Findok · Richtlinien
VB-0220
7.2. Hinweise
überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.05.2020.
Wortlaut laut Findok
7.2. Hinweise
(1) Im Hinblick auf die gesundheitspolitische und volkswirtschaftliche Bedeutung der Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs haben auch die im Abfertigungsdienst der Innerlandszollämter eingesetzten Beamten zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht genügt, illegal ein- oder ausgeführte Suchtmittel sicherzustellen, sondern dass alles unternommen werden muss, um die Urheber des illegalen Verkehrs zu ermitteln.
(2) Bei Feststellung einer illegalen Suchtmittelsendung ist daher im Rahmen der Möglichkeiten des Abfertigungsbeamten alles zu unternehmen, um zu verhindern, dass vor dem Wirksamwerden der strafrechtlichen Ermittlungen der Aufgriff bekannt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 18.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF