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Findok · Richtlinien

VB-0220

5. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 21.08.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.08.2010 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

5. Innergemeinschaftlicher Verkehr 5.1. Beschränkungen Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen des Suchtmittelgesetzes gelten auch für das Verbringen von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe auch Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 1.4.). Die erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Fall gemeinsam mit den sonstigen Begleitpapieren mitzuführen und den Kontrollorganen bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen. Hinsichtlich der Abschreibung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen siehe Abschnitt 5.2. und Abschnitt 5.3.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 24)
Gültig
21.08.2010 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF