Findok · Richtlinien
VB-0220
5. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 21.08.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.08.2010 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
5. Innergemeinschaftlicher Verkehr
5.1. Beschränkungen
Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen des Suchtmittelgesetzes gelten auch für das Verbringen von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe auch Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 1.4.). Die erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Fall gemeinsam mit den sonstigen Begleitpapieren mitzuführen und den Kontrollorganen bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen. Hinsichtlich der Abschreibung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen siehe Abschnitt 5.2. und Abschnitt 5.3.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0067-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 24)
- Gültig
- 21.08.2010 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF