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Findok · Richtlinien

VB-0220

1.1.3. Mohnstroh

überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.

Wortlaut laut Findok

1.1.3. Mohnstroh Als Mohnstroh werden alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen bezeichnet. Gemäß § 30 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung unterliegt auch Mohnstroh für floristische Zwecke (Blumenbinder und ähnliche Zwecke) den Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.315.277
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 24)
Gültig
19.05.2020 bis 01.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF