Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0766-G/06
Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0766-G/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 21. August 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Sonderausgaben
für eine freiwillige Krankenversicherung in Höhe von
997,56 Euro.
Mit Vorhalt vom 19. Juli 2006 wurde der Bw.
aufgefordert die von ihm geltend gemachten Sonderausgaben durch Vorlage der
entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.
In der Folge wurde von ihm eine an seinen Vater adressierte
Bestätigung der Uniqua nachgereicht, die diesen als Versicherungsnehmer und
Hauptversicherer ausweist.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid fanden die vom Bw.
beantragten Sonderausgaben mit der Begründung, die vorgelegte
Versicherungsbestätigung laute auf den Namen des Vaters, keine
Anerkennung.
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass die Versicherungspolizze zwar auf seinen Vater ausgestellt sei, er
aber dadurch die Möglichkeit habe an den günstigeren Bedingungen
dieser Gruppenversicherung teil haben zu können. Es sei zwar sein Vater auf
der Versicherungspolizze als Versicherungsnehmer angeführt; die aus diesem
Versicherungsvertrag zur Vorschreibung gelangten Prämien seien von seinem
Konto abgebucht worden. Die diesbezüglichen Nachweise wurden der
Berufung angeschlossen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte darin im
Wesentlichen aus:
"Für die Abzugsfähigkeit ist es erforderlich,
dass die versicherte Person entweder selbst der Versicherungsnehmer ist oder dem
begünstigten Personenkreis des Versicherungsnehmers angehört. Davon
ausgenommen sind nur Lebensversicherungsverträge, die als
Zukunftssicherungsmaßnahme vom Arbeitgeber abgeschlossen werden. Zum
begünstigten Personenkreis zählen nur Kinder für die
Familienbeihilfe bezogen wurde."
Dagegen richtete sich der Bw. rechtzeitig mit seinem Antrag
auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und
Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall-, oder
Pensionsversicherung Sonderausgaben.
Gemäß
Abs. 3 Z 1 leg.cit. kann der Steuerpflichtige Ausgaben im Sinne des
Abs. 1 Z 2,3, und 5 auch dann absetzen, wenn er sie für seinen
nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe) Partner (§ 106 Abs. 3) und für
seine Kinder (§ 106) leistet.
Im Hinblick auf den dem geltenden Einkommensteuergesetz zu
Grunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung können Sonderausgaben
nur von dem Steuerpflichtigen mit Erfolg geltend gemacht werden, der rechtlich
zur Leistung verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich geleistet hat.
Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer, das ist
derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abschließt
und gegenüber der Versicherung zur Prämienzahlung verpflichtet
ist. Eine Ausnahme davon bestimmt § 18 Abs. 3 Z 1
EStG 1988: Für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und
für seine Kinder kann der Steuerpflichtige Sonderausgaben auch dann geltend
machen, wenn er zwar nicht Versicherungsnehmer ist, er aber dennoch die Ausgaben
leistet (Doralt, EStG10
,Tz 72 ff § 18).
Im vorliegenden Fall ist nun der Vater Versicherungsnehmer
und der Sohn (Bw.) leistet die Prämien direkt an den Versicherer.
Zu einer (freiwilligen) Krankenversicherung leistet aber
nur Beiträge und Versicherungsprämien, wer der Krankenversicherung
(ihrem Träger) Zahlungen erbringt, die
ihr gegenüber Beiträge und
Versicherungsprämien darstellen. Dies wieder trifft nur auf die Zahlungen
dessen zu, der sie der Versicherung als Beiträge und
Versicherungsprämien schuldet. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang,
wer aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie
verpflichtet ist (Doralt,
EStG10 ,Tz 74 ff
§ 18 und das dort zitierte Erkenntnis des VwGH vom 8.11.1988,
87/14/0188).
Das bedeutet für den zu beurteilenden Fall, dass dem
Vater als Versicherungsnehmer der Sonderausgabenabzug nicht zusteht, da er die
Prämie nicht leistet und der Sohn darüberhinaus auch nicht mehr dem
begünstigten Personenkreis angehört. Der Bw. selbst hingegen hat
tatsächlich geleistet, war aber aus dem Versicherungsvertrag heraus nicht
zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet und somit auch nicht zum
Sonderausgabenabzug berechtigt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 1.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0766-G/06
- Stammnummer
- 27004
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF